1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

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BGH billigt Internet-Versteigerungen mit sinkendem Einsatz

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by RaBerti1, Jan 30, 2004.

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  1. RaBerti1

    RaBerti1 Viertel Gigabyte

    Was ist denn das für eine Argumentation? Ich kaufe, aber ich überlegs mir noch?

    Da haben wir für Privatleute das BGB, da gibts Angebot und Annahme des Angebots, im Falle einer Versteigerung Gebot und Zuschlag; der Knochen ist bzgl der EBAY-Usancen abgenagt. ... drei ... zwei ... eins ... meins!

    Dann gibts das Fernabsatzgesetz, demzufolge bei gewerblichem Verkauf per Auktion auch die üblichen Rücknahmegepflogenheiten zu gelten haben. Ob da nun aufwärts oder abwärts gezählt wird, ist doch Banane!

    Unsinnig wird es allerdings, wenn diese Dinge durcheinandergewirbelt werden. Bei einer Auktion eines Privatanbieters, bei der abwärts gezählt wird, vermag ich keine Notwendigkeit für eine Rückgabe- oder Überlegungsfrist zu erkennen.

    Also brauchts noch einen Blick in die Urteilsbegründung!, bevor wieder irgendein Besserwisser meint, die Meldung gelte ganz allgemein, damit er dann lustig vor sich hinsteigern kann.

    MfG Raberti
     
  2. irish-tiger

    irish-tiger Megabyte

    Genau lesen...ist wichtig

    Ja, da muss man zustimmen.

    Wenn man mal genau in die Urteilsbegründung schaut, sieht man, dass es hier in allererster Linie um das UWG geht, nicht um Internetauktionen als solche und deren Durchführung.

    Es ging hier auch nicht um die "typische" ebay-Versteigerung, sondern um eine Versteigerung von Sixt, mit ganz speziellen (!) Regeln, was Bieten, Zustandekommen des Kaufvertrages und evtl. Rücktritt vom Vertrag anging.

    Also ebay-Nutzer : Dieses Urteil hat - fast - NICHTS mit Euch zu tun, Ihr könnt es überlesen ;)
     
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