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DATABECKER untersagt Softwareverkauf

Discussion in 'Software allgemein' started by Eifeltiger, Nov 1, 2011.

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  1. Das Produkt Web to Date 7.0 wurde von mir über Digitalo im Februar 2011
    in Originalbox incl. Handbuch und Installations-CD rechtmäßig gekauft.
    Nach Installation und Registrierung habe ich bei der ersten Arbeit mit dem Tool erkannt, dass dieses für meine Bedürfnisse viel zu umfangreich ist.
    Ich habe mich dann im Oktober entschlossen, Web to Date über Ebay zu verkaufen und auf meinem Rechner zu löschen.
    Mit Hinweis auf die Lizenzbestimmungen erhielt ich nach Ebay-Einstellung eine Mail von DATABECKER mit der Aufforderung, unverzüglich das Angebot zurückzunehmen, da ein Weiterverkauf der Software nach der Erstinstallation nicht mehr möglich sei.
    Im Klartext: Jede gekaufte Software darf nie mehr weiter verkauft werden, wenn der Hersteller dies in seinen Lizenzbedingungen dokumentiert.
    Weiterführend könnte man dies auch auf PC, Auto etc. fortsetzen.
    Wer schafft in diesem Punkt endlich mal Klarheit?
    Meine Recherchen im Internet haben bisher ergeben, dass ich sehr wohl diese Box-Software verkaufen darf, letztendlich aber doch schwammige Ausführungen, die nicht zur 100% - Klärung beitragen.
    Wer ist in diesem Punkt rechtssicher oder hat schon Erfahrungen gemacht?
    Würde mich sehr freuen, eine Antwort zu erhalten.
     
  2. deoroller

    deoroller Wandelndes Forum

    Da du registriert bist, bist du wohl nicht berechtigt, die Lizenz weiter zu verkaufen. Ich kenne allerdings nicht die Lizenzbedingungen.
     
  3. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    Da wird dir hier niemand etwas verbindlich sagen können (und dürfen). Grundsätzlich ist aber bei Vollversionen davon auszugehen, dass der Kunde die Software wieder verkaufen darf. Mir ist zumindest kein Urteil geläufig, was das verbieten würde. Das Problem versuchen viele Hersteller mittlerweile durch die zeitlich begrenzte Lizenzierungen zu umgehen. Der Hinweis von Databecker

    macht mir auch eher den Eindruck, dass man den Käufern was vom Pferd erzählen will - wenn ich im Recht bin, brauche ich keine technischen Gründe (mir fallen zudem keine ein) vorschieben.

    Die Software lässt sich ohne Zwangsregistrierung gar nicht installieren.
     
  4. Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
    Im vorliegenden Fall ist letztendlich primär doch die Frage, ob ein Softwarehersteller einen solchen Passus überhaupt in die Lizenzbedingungen verankern darf.

    Hierzu wird im Internet ausgeführt:
    „Ein Softwarehersteller kann die Weiterveräußerung durch den Ersterwerber nicht durch vertragliche Bestimmungen beschränken.
    Einem Weiterveräußerungsverbot spricht entgegen, dass es sich beim urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz um zwingendes Recht handelt, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.
    Darüber hinaus ist es mit dem wesentlichen Grundgedanken eines Kaufvertrages unvereinbar, wenn dem Ersterwerber vertraglich untersagt wird, mit seinem Eigentum zu verfahren wie er möchte.

    Mit der Box-Software Web to Date 7 habe ich keinen Internetauftritt durchgeführt!
    Egal, wie letztendlich die Sache ausgeht, für mich steht allerdings fest: „Nie mehr DATABECKER!“
     
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