1. Liebe Forumsgemeinde,

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Haftung bei Folgeschäden

Discussion in 'Smalltalk' started by mistertc, Jul 15, 2002.

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  1. mistertc

    mistertc Kbyte

    Hi zusammen,

    eine Frage interessiert mich brennend. Es ist mir schon oft passiert und wurde stillschweigend hingenommen.

    Man stelle sich vor ein Teil im Rechner hat ne Fehlfunktion. Dadurch werden andere Komponenten beschädigt. Kann jetzt der Hersteller des fehlerverursachenden Gerätes für weitere Schäden haftbar gemacht werden oder ist der Endverbraucher der Leidtragende?

    Wenn jemand Erfahrungen/Wissen hat bitte melden.

    Gruß

    René
    [Diese Nachricht wurde von mistertc am 15.07.2002 | 21:34 geändert.]
     
  2. Froggie

    Froggie Kbyte

    So , hab gerade noch mal was rausgesucht :

    "1. Begriff: Verschuldensunabhängige (Gefährdungs-) Haftung des Herstellers für Schäden aus der Benutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts, und zwar für Personen- und Sachschäden. - 2. Rechtsgrundlage: Produkthaftungsgesetz vom 15. 12. 1989 (BGBl I 2198), in Kraft seit dem 1. 1. 1990 m. spät. Änd. - 3. Voraussetzungen: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist (§ 1 I ProdHaftG). Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat oder das Produkt beim Inverkehrbringen fehlerfrei war, das Produkt nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder vertrieben worden ist, das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkannt werden konnte (§ 1 II). Ausschluß der Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts nach den Voraussetzungen des § 1 III. Die Beweislast für den Fehler, den Schaden und die Kausalität zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte (§ 1 IV). Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei Personenschäden 160 Mio. DM (§ 10). Bei Sachbeschädigung ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1125 DM vorgesehen (§ 11). Dem Geschädigten bleibt aber u. U. die Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 15 II, § 823 BGB); für die insoweit einschlägigen Fallgruppen - Konstruktionsfehler, Fertigungs- und Kontrollfehler, Instruktionsfehler - hat die Rechtsprechung unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen und strenge Anforderungen an die Hersteller (z. B. hinsichtlich Produktbeobachtung und Warnung der Verbraucher) entwickelt. Die Verjährung beträgt drei Jahre (§ 12); der Anspruch erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt erstmals in den Verkehr gebracht hat (§ 13). Die Ansprüche nach dem ProdHaftG sind nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (§ 14)"
     
  3. Froggie

    Froggie Kbyte

    s dürfen nämlich nicht die vom Gesetzgeber zugesicherten Rechte des Verbrauchers beschneiden - auch nicht durch die Tatsache, daß die AGB\'s Vertragsbestandteil werden und es nach dem BGB die sog. Privatautonomie im Vertragsrecht gibt.

    Zitat : "Ein erster Schritt bei uns in diese Richtung ist zum Beispiel die Übernahme der Drucker-Garantie durch die Hersteller von Fremdtinten."
    Wenn durch den Kauf und die Benutzung einer Fremdpatrone , die fehlerhaft oder dem Gerät nicht entsprechend angepaßt ist - obwohl sie als solche verkauft wird- , und der Drucker damit das zeitliche segnet , so ist dies ein klarer Fall von Produkthaftung. Von daher ist diese "Drucker-Garantie" nichts anderes , als etwas , was ohnehin durch das ProdHaftG gereglt ist.

    Das große Problem bleibt im Endeffekt immer der Nachweis - aber das Problem besteht in fast allen Rechtsbereichen. Nur gerade im PC-Bereich , wo fast jeder mit einem Schraubenzieher in seinem Gerät herumgurkt , liegt der Verdacht einer fehlerhaften Anwendung immer sehr nahe.

    Long story short : auch in Deutschland gibt es eine entsprechende Produkthaftung , die m.E. schärfer greift , als die us-amerikanische.

    Gruß , Frosch...
     
  4. Vielen Dank Rene,

    hier noch ein kleiner Nachtrag:

    Die Produkthaftung in den USA ist ein Ding für sich, Beispiel:

    Stelle dir vor du erwirbst einen Mixer. Vom Pech verfolgt, bleibt das Kabel an der gerade laufenden Kaffeemaschine hängen und entleert sich auf den gerade mal 3 Tage alten echten Perserteppich in deiner Luxusküche.

    Rein theoretisch könntest du nun den Hersteller des Mixers verklagen, weil er diesen nicht so kontruiert hat, daß bei NORMALEM GEBRAUCH, und das hast Du ja schließlich, nix passieren kann, und wenn die nix sagen, meinen die auch NIX !!!

    Ich weiß, sehr kontruiert der Fall, aber so in etwa läuft das nun mal.
    Diesbezüglich haben wir in unserer Firma einen Heidenrespekt vor diesem Gesetz, da wir auch in die USA exportieren.

    Und wie bei denen Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen bezüglich der Höhe aussehen, weiß jeder aus der Regenbogenpresse!

    Mfg.
    LOTUS-BLÜTE
     
  5. mistertc

    mistertc Kbyte

    Danke Lotus-Blüte,

    Hast Dich ja richtig reingehängt. Also der Verbraucher ist der Dumme, obwohl es eindeutig sein kann, aber nicht nachweisbar.

    Gruß
    René
     
  6. geschultem Fachpersonal\' ein- bzw. auszubauen ist.

    Ich würde niemandem empfehlen, deswegen einen Rechtsstreit anzufangen, weder mit und erst recht nicht ohne Rechtsschutz. Denn der Ausgang eines solchen Verfahrens ist äußerst ungewiß.

    Man kann versuchen, mit den Leuten vernünftig zu reden, Kulanz seitens der Händler/Hersteller soll es noch geben. Nur leider kann man sich darauf nicht verlassen.

    Mehr kann ich dazu leider nicht sagen, sorry!

    Mfg,
    LOTUS-BLÜTE
    [Diese Nachricht wurde von LOTUS-BLÜTE am 15.07.2002 | 22:01 geändert.]
     
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