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Online-Auktionen: Zahlendreher nicht binden für Verkäufer

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by RaBerti1, Feb 6, 2004.

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  1. jni

    jni Byte

    und dann ? :rolleyes:

    Stoppt der Verkäufer die Auktion regulär .... :p
     
  2. Gast

    Gast Guest

    Ganz einfach dann wird dem Verkäufer einfach nicht geantwortet, und schon ist kein reger E-Mail Verkehr da. :-))
     
  3. jni

    jni Byte


    Ich wollte auf etwas anderes hinaus. Das Gericht erkennt zwar die Verbindlichkeit der Angebote dem Grundsatze nach an, lässt aber noch Hintertürchen auf:


    ; das Einstellen eines Artikels auf die Xy...Website beinhaltet nur grundsätzlich ein verbindliches Angebot. Die Beklagte hat zwar die Auktion nicht insgesamt abgebrochen; die Mitteilung an den Kläger, 1.500 ? als Kaufpreis zu fordern, bedeutet inhaltlich aber dasselbe. Es fehlt deshalb an einem übereinstimmende Willenserklärungen von Verkäufer und Käufer voraussetzenden Kaufvertrag.

    Will m.E. heissen:
    Lasse eine Auktion schön laufen und wenn es eng wird, dann fordere einfach privat einen höheren Betrag.
    Wenn ich das Urteil so richtig verstehe, dann ist das ein Freibrief für Anbieter wertvoller Sachen, die mit einem niedrigen Startpreis Gebühren sparen wollen und letztendlich nicht unter einem Mindestpreis verkaufen wollen.
     
  4. Gast

    Gast Guest

    Da sind wir sicherlich einer Meinung:spitze:
     
  5. Gast

    Gast Guest

    Da bin ich mir nicht so sicher: Das Gericht hat lediglich darauf hingewiesen, daß dem Bieter aufgrund des Mail-Verkehrs der Irrtum, bzw. das Verschreiben bekannt war. Die Frage, ob neben der Auktion ein separater Kaufvertrag zustandegekommen wäre, mußte vom Gericht nicht entschieden werden, da es hierauf letztendlich nicht ankam.
     
  6. RaBerti1

    RaBerti1 Viertel Gigabyte

    Doch, genau so läuft das: Ein OLG macht in einer Sache ein Urteil und legt damit die Gesetze in einer bestimmten Richtung aus. Wenn ein anderes OLG von dieser Rechtsprechung abweichen will, dann wird die Sache gefälligst beim BGH vorgelegt. Die Entscheidung über den Autokauf war und ist richtungweisend.

    @MobyDucK:
    Danke für den Link! Das bringt ja Licht ins Dunkel. Verhandlungen außerhalb der EBAY-Bietaktion gab es also auch noch.

    Das steht nur leider nicht in der Meldung.

    Ich halte die Entscheidung dennoch für falsch. Wer bei EBAY einen bestimmten Mindestbetrag erzielen will, der soll gefälligst das Startgebot entsprechend ansetzen und nicht durch Rumeiern die Rechtssicherheit torpedieren.

    MfG Raberti
     
  7. jni

    jni Byte

    Wer das Urteil gelesen hat, der liest, daß die Richter sehr wohl um die Gepflogenheiten von Internetauktionen Bescheid wußten.

    Das Urteil ist sehr interessant und dürfte Ebay aber nicht so sehr gefallen.
    Soweit ich es verstanden habe, erkennen die Richter Verhandlungen außerhalb der Auktion an und nehmen damit der Auktion die Wirksamkeit als einziger "Rechtsgrundlage" für den Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages.

    Weiterhin erkennen sie an, daß es möglich ist, daß man
    entweder sein Angebot zurückzieht ODER (mit denselben Rechtswirkungen) außerhalb von Ebay zeitgleich einen höheren Preis fordert.

    In Konsequenz scheint dies folgendes zu bedeuten:

    Stelle eine teure Sache zu einem niedrigen Preis an und hoffe, daß sie den gewünschten Preis erreicht.
    Denk der Verkäufer nun, daß er den Preis nicht erreicht, nimmt er, während die Auktion weiter läuft, Kontakt mit dem potentiellen Käufer auf.
    Erzielen diese beiden eine Einigung ist das für beide Seiten ok.
    Ansonsten läuft die Auktion weiter und wenn sich dann immer noch kein anderer Käufer gefunden hat, dann fechtet man an.

    Sehr interessant.

    Gruß
    JNI
     
  8. Gast

    Gast Guest

    Hallo Leute,

    Ihr diskutiert in die falsche Richtung. Das ist auch kein Wunder, da in dem Bericht die Begründung arg verkürzt wiedergegeben wird. Am besten erstmal das Urteil lesen:

    http://www.jurpc.de/rechtspr/20040051.htm

    Ausschlaggebend war, daß die Parteien ausgiebig per Email verhandelten und der Bieter wußte , daß der Anbieter von einem höheren Preis ausging:

    Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass die Parteien während der Bietzeit per EMail mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen über den Abschluss eines Kaufvertrages über die Möbel verhandelt haben

    Hierzu führt das Gericht in den Gründen -richtigerweise- folgendes aus:

    Zum Abschluss eines Kaufvertrages im Wege der Internetauktion ist es deshalb nicht gekommen; weil die Parteien während der Bietzeit umfangreich per EMail verhandelt haben. Ein Vertragsschluss ist dabei gerade an den erheblich differierenden Preisvorstellungen der Parteien gescheitert. Die Beklagte hat unter Hinweis auf den ihr von der Eigentümerin der Möbel erteilten Auftrag einen Betrag von 1.500,00 ? gefordert, der Kläger hat lediglich 150,00 ? angeboten.

    die Meldung ist mal wider viel Lärm um nichts.
     
  9. CNN

    CNN Byte

    Was soll dieses ständige Gesülze dass die Richter weltfremd, mit Ebay nicht vertraut usw. wären.
    Es gibt Gesetze und die gelten auch bei Ebay.

    Kein Wunder, dass bei Ebay nur noch Idioten rumlaufen die mit haarstreubenden, rechtswidrigen AGB's daherkommen.
    Und auch ansonsten glaubt dort jeder er könne mit selbstgebastelten Vorschriften und Gesetzen glänzen.
    Auch bei EBAY gelten "richtige" Gesetze. Es gibt kein
    "bei Ebay wird das so gehandhabt"!


    Im übrigen kann ich nicht einfach daherkommen und nur weil ein Urteil an einem anderen Gericht anders ausgefallen ist (das mit dem Auto) nun dieses auf sämtliche andere Verfahren projezieren.
    Warum denn überhaupt noch eine Verhandlung, lol.
    Da könnte ich mir ja mein Urteil gleich mit der Post ohne Verfahren zuschicken lassen. Ist ja eh immer gleich. :bet:
     
  10. Gast

    Gast Guest

    Ich halte diese Urteil auch für großen Quatsch !

    Kann mir keiner erzählen, dass ein Anbieter wertvoller Möbel im Verlauf der Auktion keine "Fragen an den Verkäufer" bekommen hat und auch sonst nicht nach seiner Auktion schaut ("Hab?ich schon ein Gebot ?" "Nö !" "Schaaaaade ... :( "

    Er hätte das Angebot auch jederzeit stornieren können - hat er aber nicht !

    Die Richter waren da wohl tatsächlich eher weltfremd und nicht mit ebay vertraut.

    Als Folge sehe ich mich demnächst mit einer neuen
    "Sicherheitsabfrage" konfontiert:

    "Wollen Sie wirklich für 1,-- Euro anbieten ?" J / N

    :aua: :aua: :aua:

    Gut?s Nächtle !

    Andreas
     
  11. jni

    jni Byte

    Es kommt darauf an, welcher Schaden zu ersetzen ist.

    Schadenersatz ist nicht gleich Schadensersatz.

    Es ist nur das sog. negative Interesse zu ersetzen, also lediglich Onlinekosten o.ä. Also nicht das Erfüllungsinteresse, sprich 5.500,- Euri.

    Die § 459 ff können hier alleine vom Sinn der Normen her nicht greifen.
    Es geht hier nicht um einen Mangel der Sache, sondern die Anfechtung (die auch schlüssig erklärt werden kann) betrifft die dem Kaufvertrag zugrunde liegende Willenserklärung.

    Die Richter haben sich an den ursprünglichen Sinn der Regelungen der Irrtumsanfechtung gehalten. Angebote in denen die Sekretärin sich vertippt hat.

    Wir kennen den Wortlaut des Urteils nicht und wissen daher nicht, ob die Richter mit den Gepflogenheiten von Ebay vertraut waren: Niedriger Einstiegspreis, um die Ebay - Gebühren niedrig zu halten.

    Konsequent, aber leider wohl nicht machbar, wäre es gewesen, Käufer und Verkäufer zum Abschluß des Kaufvertrages zum Preis von 1000 Euri "zu verurteilen".
    Sinn war es ja, die Sache zu einem Mindestpreis von 1000,- Euri zu verkaufen.

    Andererseits: Bei einer Ebay-Auktion ist es gänzlich anders, als bei Briefen. Der Brief ist mit der Aufgabe zur Post weg und die Ebay - Auktion immer greifbar.

    Gruß
    JNI
     
  12. RaBerti1

    RaBerti1 Viertel Gigabyte

    Das mußt Du aber für die Nichtlateiner und Sportstudenten noch übersetzen!

    §119 Anfechtung wegen Irrtums
    OK, aber von Anfechtung ist in der Meldung keine Rede!

    §122 Abs 1: Wer die Anfechtung nach 119 erklärt, ist schadenersatzpflichtig, es sei denn, daß nach
    §122 Abs 2
    der Vertragspartner des Anfechtenden wußte oder hätte wissen müssen, daß es sich um einen Irrtum handelt

    ( Sinngemäß, in der Hoffnung, nicht allzuviel vom Gesetzesinhalt verbogen zu haben )

    Es bleibt Unsinn! Bei EBAY geht doch jeder davon aus, daß ein mit geringem Betrag eingestellter Artikel bewußt mit geringem Betrag eingestellt wurde. Und daß danach kräftig gesteigert wird! Und daß anschließend Preise erreicht werden, die man mit einer Anzeige im heimischen Käseblatt nie erreicht hätte.

    Also ist Schadenersatzpflicht gegeben. Und damit: Urteil bleibt Unsinn!

    Inwieweit § 119 durch die Sonderregeln des Kaufrechts verdrängt wird, ist damit noch gar nicht mal andiskutiert.

    MfG Raberti
     
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