1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
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Passwortklau und andere fiese Tricks - die rechtliche Seite

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by Thomas.U, Nov 22, 2004.

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  1. Thomas.U

    Thomas.U ROM

    Seit wann finden sich strafrechtliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch? :aua:

    Die Strafbarkeit des Computerbetrugs ist vielmehr im § 263 a StGB zu finden.

    Das sollte vielleicht geändert werden, denn als Aussage von einem Rechtsanwalt ist das durchaus peinlich. Stellt sich die Frage, ob das so gesagt wurde oder von der PC-Welt eingefügt;)
     
  2. Es ist tatsächlich ein Fehler und muss StGB heißen. Vielen Dank fürs Mitdenken. Wurde korrigiert.
     
  3. brzl

    brzl Halbes Megabyte

    Ich denke, das war tatsächlich KEIN Fehler, sondern ein Ueberrest aus einer Platzhalter-Datei
    :D :D :D :D :D :D :D :D
     
  4. Levay

    Levay Byte

    Der RA behautet, wenn ich das richtig sehe, Folgendes: Jemand verleitet mich dazu, auf einer gefakten Internetseite, die aussieht wie die Homepage meines Online-Bankings, meine Login-Daten einzugeben. Dies sei Betrug (§ 263 StGB). Betrug ist aber

    - zu täuschen (ja),
    - dadurch einen Irrtum zu erregen (ja),
    - dadurch eine Vermögensverschieung zu bewirken (normatives Tatbestandsmerkmal, hier nein) und
    - dadurch einen Vermögensschaden zu verursachen (jein).

    Zwischen allen vier Merkmalen muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Doch das erwähnte normative Tatbestandsmerkmal ist gar nicht erfüllt: Indem ich mich einlogge, bewirke ich noch nicht unmittelbar eine Vermögensverschiebung.

    Irgendwie war das - so - juristisch nicht überzeugend.

    Levay
     
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