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PC-Welt 06/2012 – Seite 42 „Windows auf USB-Stick“

Discussion in 'Heft: Fragen zur aktuellen PC-WELT' started by Kantiran, May 6, 2012.

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  1. Kantiran

    Kantiran Kbyte

    Kasten „Rechtliche Fragen“
    In diesem Text stimmt so einiges nicht.
    Ist mal wieder typisches „Anwenderdenken“ dem „Betriebssystem Entwickler“ die Schuld in die Schuhe zu schieben, hier sogar für eine „eventuell jetzt mögliche Option“, an die früher (bei der Betriebssystementwicklung) nie jemand gedacht hätte.

    Die Hersteller und deren Entwickler bestimmen, was IHR „Betriebssystem kann und was nicht“ und nicht jeder x-beliebige Nutzer oder „ich will aber denkender“ eines Betriebssystems.
    Dann sollte nicht unerwähnt bleiben, dass fast alle Windows Nutzer in Verbindung mit einem Rechnerneukauf keine „echte Windows Vollversion“, sondern IMMER eine vom Rechner Hersteller angepasste „Windows OEM-Version“ erwerben.

    Wem das ganze nicht passt, kann sich entweder für eine „Windows Vollversion“ oder für Linux bzw. Mac-OS entscheiden.
    Sorry, diese Aussage trifft wohl auf JEDE Software zu, sogar auf Shareware, Linux usw..
    Lizenz siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Lizenz

    Was einige nicht bedenken:
    Fast jede „kostenlos erhältliche Software“ ist laut deren Lizenzbestimmungen nur für die „private Nutzung“ kostenlos. Wird sie im geschäftlichen Umfeld eingesetzt, muss sie käuflich erworben werden. Geschieht dies nicht, stellt das eine „Urheberrechtsverletzung“ dar, die strafrechtliche Folgen (Anzeige usw.) nach sich ziehen kann.

    Der Verfasser hätte auf jeden Fall die Lizenzbedingungen/das Urheberrecht etwas deutlicher herausstellen müssen.
    Warum?

    Weil rechtlich nicht so blauäugig, wie vom Verfasser angenommen.

    Die von den Rechnerherstellern vorinstallierte „Windows OEM Recovery Version“ darf nur auf dem dazu gehörenden Rechner eingesetzt werden.


    Ergo würde, rein rechtlich gesehen, derjenige, der nun dem „PC-WELT Windows Ratgeber“ folgt (installiertes System auf USB-Festplatte klonen und an einem Fremdrechner davon booten) eine Straftat (Urheberverletzung) begehen.

    Ist das auf USB-Festplatte zu klonende Windows System auf dem Rechner mittels „Windows OEM DVD“ installiert worden, müsste der User vor dem Boot mit der USB-Festplatte (um Lizenz- und Urheberrechtskonform zu handeln) die auf dem Ursprungs-Rechner befindliche Windows OEM Version deinstallieren, da er rechtlich gesehen nur eine einzige Lizenz (zur Nutzung auf einem Rechner) erworben hat.

    Sorry, leider komplett falsche Annahme, denn „nicht wahrscheinlich“ sondern „man wird zur erneuten Aktivierung gezwungen“.

    Was passiert, wenn die „Windows USB-Festplatten Installation“ an einem anderen Rechner gebootet hat und was erkennt Windows dann als aller erstes? Richtig, diese Windows-Version (i. d. R. eine OEM- bzw. eine ursprüngliche „vorinstallierte Recovery Version“ wird „geänderte Hardware“ erkennen, was IMMER eine erneute Windows Aktivierung nach sich zieht, die in diesem Falle, da der User rechtlich betrachtet, die auf USB-Festplatte befindliche Windows Version mittels korrektem "Microsoft Produkt Key" registriert haben müsste, NUR TELEFONISCH möglich ist.

    Inwieweit eine auf die USB-Festplatte geklonte „Recovery Windows Version“ an einem „Fremdrechner“ bootet, ist eh zu bezweifeln (wegen der für die im Ursprungs-Rechner verbauten Geräte = deren in der Recovery Version registrierten Hardware Checksummen).
    Leider falsche Annahme, woran zu erkennen ist, wie oft der Verfasser die gleiche Windows Version anscheinend neu installiert hat.

    Richtig wäre:
    Nein, eine „normale Windows 7 Version (OEM, SBE, Vollversion)“ kann nicht beliebig oft über's Internet registriert werden.

    Eine „Neuinstallation mittels der auf den Rechnern befindlichen Recovery Vorinstallationen“ (auf dem gleichen Rechner) muss vom Anwender nicht zusätzlich registriert werden -> weil bereits vom Rechner Hersteller durchgeführt.

    Windows Registrierungs Prozedere:
    A) „Normale Windows Version (OEM, SBE, Vollversion):
    Bei Erstinstallation erfolgt die Registrierung i. d. R. über’ Internet (wenn Treiber vom Netzwerkadapter installiert), bei jeder weiteren Neuinstallation kann die Registrierung NUR NOCH TELEFONISCH ÜBER DAS AUTOM. MICROSOFT AKTIVIERUNGSSYSTEM erfolgen, wobei vom System nach einer bestimmten Anzahlvon telefonischen Registrierungen (auf keinen Fall erst ab 10) zu einem Microsoft Hotliner verbunden wird.

    B) „Neueinrichtung mittels „Recovery Vorinstallation“:
    Keine Registrierung erforderlich weil wie oben genannt, die „Recovery Version“ bereits registriert ist.

    ACHTUNG:

    Die vom Rechner Hersteller in der Recovery hinterlegten Windows Produkt Keys sind nicht identisch mit dem auf dem Rechner aufgeklebten „Microsoft COA Produkt Key“, was ein jeder ohne Probleme mit einer kostenlosen „Key Auslesesoftware“, z. Bs. „KeyfinderThing“, feststellen kann.
    Die von einer Auslesesoftware gefundenen „Windows Produkt Keys“ (2 unterschiedliche in unterschiedlichen Registry Schlüsseln) können und dürfen für eine „normale Produktaktivierung“ nicht verwendet werden.
    Zum einen befinden sie sich nicht im tatsächlichen Besitz des Rechner Käufers, zum anderen würden sie von der Windows-Aktivierungssoftware eh als „angeblich ungültig“ erkannt werden.

    Warum nicht im „tatsächlichen Besitz des Rechner Käufers“?
    Weil es sich bei den „Microsoft Recovery Produkt Keys“ um spezielle „Aktivierungs-Produkt Keys“ handelt, die Microsoft nur den Rechner Herstellern zur Verfügung stellt.

    Im tatsächlichen Besitz des Rechner Käufers:
    Der auf dem Rechner aufgeklebte und i. d. R. für eine Registrierung noch nicht verwendete „Microsoft COA Produkt Key“.

    C) “Neuinstallation ohne Verwendung der vorhanden „Recovery Vorinstallation“ unter Verwendung des auf dem Rechner aufgeklebten „Microsoft COA Produkt Key“:
    Bei erstmaliger Verwendung Registrierung über’s Internet möglich, danach nur noch wie unter A) genannt.

    Die vom Verfasser beschriebene Lösung „Windows auf USB-Stick -Festplatte“ scheint noch unausgegoren zu sein.

    Meine Tests:
    Test 1:
    Rechner (Eigenbau mit Retail-Hardware sowie ohne UEFI-Bios) und Windows 7 Ultimate (64 Bit):
    Wie in der Anleitung beschrieben, vorhandene Windows 7 Ultimate Installation auf 1 TB SATA HD (aus USB 2.0 Gehäuse) geklont (mit Acronis DiskDirector) -> beim Windows 7 Klon die beschriebenen Registry Änderungen durchgeführt -> geklonte SATA-HD am MB des Rechners angeschlossen, davon gebootet (was erstaunlicher Weise funktioniert hat), restliche Änderungen am Windows 7 Klon (USBBootfix) durchgeführt -> SATA HD in USB 2.0 Gehäuse eingebaut -> Windows 7 Ultimate Rechner von USB-HD gebootet -> Test erfolgreich.
    Anmerkung:
    Erneute Windows 7 Registrierung nicht erforderlich, da nach dem Boot mit USB-HD logischer Weise auch keine neue "Rechner Hardware" gefunden wurde.

    Das PC-Arbeiten machte nach Boot von USB-HD allerdings keinen rechten Spaß.

    Test 2:
    Eine Windows 7 Prof. „Testversion“ (64 Bit) auf anderer SATA HD (im Rechner) inkl. aller Treiber neu installiert -> Rest wie unter Test 1 bis „Windows 7 Ultimate Rechner“ von USB-HD gebootet -> dafür USB-HD an einen „jungfräulichen Rechner“ (ohne installiertes Windows System) mit verbauter „Retail-Hardware“ angeschlossen -> Boot von USB-HD nicht möglich -> auch nicht nach „Windows 7 Systemreparatur von DVD“.

    Test 3:
    Wie in Test 2 -> hier an einem SAMSUNG RC730 Notebook mit UEFI-Bios (Original Festplatte vorher ausgebaut) getestet -> kein Boot möglich, dafür „BlueScreen“ -> „Windows 7 Systemreparatur mit DVD“ erfolglos.

    Kann aber auch sein, dass ich irgendwo einen Fehler begangen habe.

    Wenn es tatsächlich funktionieren sollte, käme schon alleine aus „rechtlichen Gründen“ das vom Verfasser beschriebene für mich, weil im IT-/TK-Bereich tätig, eh nicht in Frage.
     
  2. piggy

    piggy Freigeist

    Der Anwender hat nun mal die Sicht des Anwenders. Es ging nur darum klar zu machen, dass es nicht wirklich einen technischen Grund für die Einschränkung gibt. In Windows 8 hat man diese Einschränkung ja auch für wenigstens eine Windows-Editionen aufgehoben. Natürlich steht es dem Hersteller frei, seine Software mit Einschränkungen zu versehen, wie er möchte. Zeitschriften wie der PC-WELT steht es dann frei, zu beschreiben, wie man diese Einschränkungen umgeht;-)

    Was "private Nutzung" ist, erscheint eher als unklar. Das englische "free for personal use only" meint wohl eher die Benutzung durch eine Person, im Gegensatz zu der Vermietung oder dem Verkauf der Software. Ansonsten lässt sich das auch schwer unterscheiden. Was ist beispielsweise mit einem Freiberufler, bei dem sich privat und geschäftlich oft überhaupt nicht genau trennen lässt.

    Das gilt wohl in den USA aber nicht in Deutschland (siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Erstausrüster). Auch hier gibt es technisch/juristischen Feinheiten. Wenn ich etwa das defekte Mainboard auswechsele, ist das dann noch der selbe PC oder ein neuer Computer?

    Auch das ist eher Auffassungssache. Ich könnte etwa eine 32/64-Bit-Version mit einer Lizenz erwerben und beide installieren. Solange ich nur eine davon nutze, habe ich keine Probleme.

    Wenn sich die Hardware ausreichend unterscheidet, dann ist das so.

    Bei einer System-Bilder/OEM-Version ist das so. Der Artikel bezieht sich jedoch nicht nur auf dieses Versionen.

    Wann immer man Wege jenseits der Standards geht, ist nicht garantiert, dass das wirklich auf jedem Rechner ohne Nebenwirkungen funktioniert. Bei Tests auf diversen Rechnern hat sich das beschriebene Verfahren jedoch bewährt. Rechtliche Bedenken sehe ich eigentlich nicht, solange man nur die Anzahl Windows-Lizenzen einsetzt, die man auch erworben hat.
     
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