1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
    Dismiss Notice

Recht Kompakt PC-WELT 08/08, Seite 10, Widerrufsrecht verwirrender

Discussion in 'Heft: Fragen zur aktuellen PC-WELT' started by mindamino, Jul 17, 2008.

Thread Status:
Not open for further replies.
  1. mindamino

    mindamino ROM

    Widerrufsrecht aber wie am besten Verwirrend?
    Die E-Buisiness Association (IEBA) mahnte Ende letzten Jahres das Landesjustizminiserium Sachsen ab, weil diese die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums für Angebote auf ebay nutzte. Die Musterbelehrung ist jedoch nun nachgebessert worden. Das LG Bielefeld (10 O 58/02) entschied, dass ein Hinweis auf das Widerrufsrecht im Internetangebot nicht notwendig ist. Das LG Bückeburg (2 O 222/03) entschied, dass ein Mitbewerber bei fehlendem Hinweis auf ein Widerrufsrecht im Internetangebot nicht Abmahn- bzw. Unterlassungsbefugt ist. Gemäß dem LG Bückeburg (2 O 62/08) handelt es sich bei falschen Widerrufsbelehrungen in der Regel nur um Bagatellen. Das Landgericht Hannover (23 O 29/04) entschied, dass bei entsprechenden Verstössen kein sogenannter fliegender Gerichtsstand gegeben ist. Etwa 50 Gerichte entschieden, dass im Internetangebot ein Hinweis auf ein Widerrufsrecht vorhanden sein muß, dass ein Mitbewerber Abmahn- und Unterlassungsbefugt ist und ein fliegender Gerichtsstand gegeben ist.
    Das LG Bückeburg und das OLG Celle (13 W 118/04) entschied, dass bei einstweiligen Verfügungen, die Bürger Kostensparend beim Landgericht ohne anwaltliche Vertretung einreichen von vornherein hypothetisch anzunehmen ist, dass diese Fehlerhaft sind und daher der Antragsteller 80% der Kosten tragen muß, wenn der Unterlassungsvertrag vom Antragsgegner während des Verfahrens abgegeben wird. Das LG Osnabrück und das OLG Oldenburg (1 W 7/03) entschied, dass der Antragsgegner in einem vorgenannten Fall die Kosten komplett tragen muß selbst dann, wenn Fehler im Verfügungsantrag vorhanden wären.
    Auch gemäß dem OLG Zweibrücken (4 U 98/07) muss in jeder Widerrufsbelehrung eine Wertersatzpflicht enhalten sein. Die Angabe der Telefonnummer in einer "Rückgabebelehrung" ist nicht rechtswidrig (KG Berlin 5 W 266/07). Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden kann (LG Lübeck 11 O 9/08). Die Widerrufsfrist bei ebay beträgt 1 Monat und nicht 30 Tage und auch nicht 4 Wochen (KG Berlin 5 W 156/06; LG Berlin 103 O 91/06; OLG Hamburg 3 U 103/06). Die Widerrufsfrist auf ebay beträgt 2 Wochen, da §312c BGB dem §355 Abs. 2 Satz 2 vorrangig ist (LG Hamburg 5 W 92/07), die ebay-Seiten der Textform genügen (LG Paderborn 6 O 70/06) und das Verlangen von Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware ist zulässig (LG Hamburg 5 W 92/07) . Nicht zulässig ist in der Widerrufsbelehrung Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend zu machen, auf ebay nur 14 Tage Widerrufsfrist zu gewähren, nicht frei gemachte Ware nicht anzunehmen, die Ware nur in der unbeschädigten Orginal-Verpackung zurückzunehmen, eingeschweisste Ware durch das öffnen der Verpackung als entsiegelt zu betrachten, die dann nicht mehr zurückgenommen wird, Waren mit Gebrauchsspuren vom Umtausch auszunehmen ua. (OLG Hamm 4 W 148/07). Die Widerrufsbelehrung muss deutlich erkennbar sein und darf nicht unter dem Button "AGB" versteckt sein (LG Berlin 96 O 329/07). Faxangabe in Widerrufserklärung nicht notwendig (LG Kempten 3 O 146/08). Für Videos, die nur mit Klebeband versiegelt worden sind besteht trotzdem ein Widerrufsrecht, denn ein Sigel darf vom Verbraucher nicht einfach wiederherstellbar sein (LG Dortmund 16 O 55/06).
     
  2. Aggi67

    Aggi67 Halbes Megabyte

    Und dein Beitrag hat jetzt für Aufklärung gesorgt? :o
     
  3. Bitte noch mal das Ganze in einem Satz!

    Edit: Vollzitat gekürzt -Rattiberta
     
  4. Feuerfux

    Feuerfux Moderator

    Wie kann man so etwas zu derart später Stunde schreiben?

    Ziel erreicht - der Text ist einfach unlesbar.

    Es muss aber unmittelbar vor Zustandekommen des Vertrages darauf hingewiesen werden. Weiter les ich nicht, das kann sich jemand anderes antun.
     
  5. mindamino

    mindamino ROM

    Ja, aber eben gerade nicht im Internetangebot, wie es über 50 andere Gerichte entschieden haben. Hätten wir man weiter gelesen.

    Ich schreibe zu jeder Stunde. Wer mehr wie 3 Stunden am Tag schläft kommt zu nichts so erklärte Bodo Schäfer. Aber darauf kommt es im Grunde auch nicht an.

    Ja, so verwirrend ist eben auch der Inhalt. Wer aber gut lesen kann hat dennoch keine Probleme damit, dnen diseen Txet knan er ja acuh lseen.
    Kommentare in Rechtsbüchern sind oftmals noch wesentlich verwirrender mit vielen Abkürzungen geschrieben. Übung macht den Meister.

    Damit es noch verwirrender ist habe ich die Entscheidungen von RA Süme aus der PC-Welt eingearbeitet.

    Ausserdem hatte ich mich über die Folgen der vorraussehbaren Problematik vor Jahren ausgiebig beim BMJ beschwert und darauf hingewiesen, dass es so auf keinen Fall geht. Die Fernabsatzvorschriften von dessen Richtigkeit man überzeugt ist, sind dann geringfügig nachgebessert worden zu einem kleinen Teil wie ich es morniert hatte. Interessanterweise bin ich dafür aus dem Volk zigfach auf das übelste beschimpft worden, weil ich die Obrigkeit kritisiere als "Querulant" etc. etc.

    Bundesjustizministerium IB2-3420/12-4II-113538/2000:
    ...vielen Dank für Ihre Schreiben, die hier im November und Dezember des letzten Jahres eingegangen sind und mit deren Beantwortung mich Frau Ministerin Prof. Dr. Däubler-Gmelin beauftragt hat. Leider war mir eine Beantwortung nicht früher möglich.
    Sie beklagen weiterhin, daß Ihre Konkurrenten sich nicht an das Femabsatzgesetz halten und daß deren Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen das AGB-Gesetz verstoßen. Leider kann ich dagegen nichts unternehmen, sondern muss Sie auf die gegebenen prozessualen Möglichkeiten verweisen: Falls sich ihre Konkurrenten tatsächlich nicht an den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes orientieren, insbesondere die Kunden nicht über ihr Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informieren, handeln diese wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Einen derartigen Verstoß können nicht nur Wettbewerbszentralen oder sonstige Verbände gerichtlich rügen, sondern auch der einzelne Wettbewerber ist hierzu gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG gesetzlich ermächtigt... ...In aller Regel verfolgen die Wettbewerbszentralen und Verbraucherschutzverbände angezeigte Verstöße auch sehr zügig, so dass ich überzeugt bin, dass sich Ihre Beschwerden alsbald erledigt haben werden. Dass Sie in der Zwischenzeit erhebliche Wettbewerbsnachteile durch Ihr gesetzmäßiges Verhalten hinnehmen mussten und müssen, bedauere ich außerordentlich. Ich bin dennoch von der Notwendigkeit und Richtigkeit des Fernabsatzgesetzes überzeugt."
    (Der Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers folgt nicht aus §13 UWG, sondern direkt aus §1 UWG aber soweit so gut.)

    Das LG Bielefeld (10 O 58/02) entschied, dass ein Hinweis auf das Widerrufsrecht im Internetangebot nicht notwendig ist.
    Das LG Bückeburg (2 O 222/03) entschied, dass ein Mitbewerber bei fehlendem Hinweis auf ein Widerrufsrecht im Internetangebot nicht Abmahn- bzw. Unterlassungsbefugt ist.
    Gemäß dem LG Bückeburg (2 O 62/08) handelt es sich bei falschen Widerrufsbelehrungen in der Regel nur um Bagatellen, die nicht zur Abmahnung- oder Unterlassung berechtigen.
    Das Landgericht Hannover (23 O 29/04) entschied, dass bei entsprechenden Verstössen kein sogenannter fliegender Gerichtsstand gegeben ist.
    Etwa 50 Gerichte entschieden, dass im Internetangebot ein Hinweis auf ein Widerrufsrecht vorhanden sein muß, dass ein Mitbewerber Abmahn- und Unterlassungsbefugt ist, dass es sich bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung in der Regel nicht um Bagatellen handelt und dass ein fliegender Gerichtsstand gegeben ist (zB. OLG Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Frankfurt 6 U 158/03; OLG Hamburg 5 W 90/07; OLG Hamburg 3 W 7/08; OLG Hamburg 5 U 113/02 - WRP 2003, 1011; OLG Karlsruhe 6 U 200/01; OLG Oldenburg 1 W 77/03; OLG Hamburg 3 U 103/06; KG Berlin 5 W 156/06; LG Berlin 96 O 329/07; LG Berlin 103 O 91/06; LG Berlin 97 O 138/00; LG Bielefeld 11 O 112/03; LG Bielefeld 21 S 143/03; LG Bielefeld 8 O 553/01; LG Duisburg 41 O 169/00; LG Hagen 22 O 6/01; LG Hamburg 315 O 268/01; LG Hamburg 310 O 425/00; LG Hannover 22 O 182/03; LG Hannover 25 O 186/03; LG Itzehoe 7 O 25/01; LG München I 1 HK O 1755/03; LG München II, CR 3001, S. 788; LG München II 2 HKO 6494/00; LG Osnabrück 18 O 488/03)
    Das LG Bückeburg und das OLG Celle (13 W 118/04) entschied, dass bei einstweiligen Verfügungen, die Bürger Kostensparend beim Landgericht ohne anwaltliche Vertretung einreichen von vornherein hypothetisch anzunehmen ist, dass diese Fehlerhaft sind und daher der Antragsteller 80% der Kosten tragen muß, wenn der Unterlassungsvertrag vom Antragsgegner während des Verfahrens abgegeben wird.
    Das LG Osnabrück und das OLG Oldenburg (1 W 7/03) entschied, dass der Antragsgegner in einem vorgenannten Fall allerdings bei anwaltlicher Vertretung die Kosten komplett tragen muß selbst dann, wenn Fehler im Verfügungsantrag vorhanden wären.
    Das AG-Minden (21 C 347/02, 21 C 120/03, 21C245/03), LG-Bielefeld (8O521/04) und OLG-Hamm (13W43/05) entschied, dass ein Bürger ohne anwaltliche Vertretung duch das Verhängen eines Kontaktverbotes an der kostensparenden Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Abmahn- und Unterlassungsansprüchen auch bei Gericht zu hindern ist und dass es ihm auch nicht erlaubt ist entsprechende Rechte an anderen Gerichten erfolgreich ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.
    Gem äß dem OLG Zweibrücken (4 U 98/07) und dem KG Berlin (5 W 276/07) muss in jeder Widerrufsbelehrung eine Wertersatzpflicht enhalten sein.
    Die Angabe einer Telefonnummer darf in der Widerrufsbelehrung nicht vorhanden sein (OLG Frankfurt 6 U 158/03).
    Die Angabe der Telefonnummer in einer "Rückgabebelehrung" ist nicht rechtswidrig (KG Berlin 5 W 266/07). Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden kann (LG Lübeck 11 O 9/08).
    Die Widerrufsfrist bei ebay beträgt 1 Monat und nicht 30 Tage und auch nicht 4 Wochen (KG Berlin 5 W 156/06; LG Berlin 103 O 91/06; OLG Hamburg 3 U 103/06). Die Widerrufsfrist auf ebay beträgt 2 Wochen, da §312c BGB dem §355 Abs. 2 Satz 2 vorrangig ist (LG Hamburg 5 W 92/07) oder weil die ebay-Seiten der Textform genügen (LG Paderborn 6 O 70/06).
    Das Verlangen von Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware ist zulässig (LG Hamburg 5 W 92/07) . Nicht zulässig ist in der Widerrufsbelehrung Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend zu machen, auf ebay nur 14 Tage Widerrufsfrist zu gewähren, nicht frei gemachte Ware nicht anzunehmen, die Ware nur in der unbeschädigten Orginal-Verpackung zurückzunehmen, eingeschweisste Ware durch das öffnen der Verpackung als entsiegelt zu betrachten, die dann nicht mehr zurückgenommen wird, Waren mit Gebrauchsspuren vom Umtausch auszunehmen ua. (OLG Hamm 4 W 148/07).
    Die Klausel "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen" in der Widerrufserklärung ist unzulässig (OLG Hamburg 3 W 7/08).
    Die Klausel "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet" ist unzulässig (OLG Hamburg 5 W 90/07).
    Die Widerrufsbelehrung muss deutlich erkennbar sein und darf nicht unter dem Button "AGB" versteckt sein (LG Berlin 96 O 329/07).
    Die Angabe einer Faxnummer in der Widerrufserklärung ist nicht notwendig (LG Kempten 3 O 146/08).
    Für Videos, die nur mit Klebeband versiegelt worden sind besteht trotzdem ein Widerrufsrecht, denn ein Sigel darf vom Verbraucher nicht einfach wiederherstellbar sein (LG Dortmund 16 O 55/06).
     
    Last edited: Jul 17, 2008
  6. Aggi67

    Aggi67 Halbes Megabyte

    Ich kann mich ja irren, aber gibts hier irgend jemanden, der solche Beiträge in Romanform (und dann noch zu solch einem Thema...) wirklich liest ohne sich zu verhaspeln? Ich glaube das Interesse sinkt dann ganz schnell auf Null und demzufolge wird so ein Beitrag überflüssig.
     
  7. Feuerfux

    Feuerfux Moderator

    Na und? Das von den verschiedenen Landgerichten bzw. Oberlandesgerichten zu einer bestimmten Thematik widersprüchliche Urteile ergehen bis der BGH sich der Sache annimmt ist doch nichts Besonderes. Warum sollte es hier anders sein?

    Ich persönlich halte den Palandt für deutlich lesbarer als Deinen Text, der ist wenigstens im Blocksatz geschrieben und auch die Zeilenlänge ist nicht sonderlich hoch. ;)

    Wieso versuchst Du denn die Leute zu verwirren? Das ist nicht Sinn und Zweck dieses Forums. Die meisten Leute, die Hilfe suchend hierher gelangen sind doch schon verwirrt genug.
     
  8. mindamino

    mindamino ROM

    Und weiter unten fragen wir warum ich die Leute verwirren will. Soll man irgendeinem Menschen dazu raten etwas bestimmtes zu machen und ihm dabei erklären, dass ihm dann gar nichts passieren kann. Auch wenn sich der BGH der Sache angenommen hat wird es unterschiedliche Urteile geben. Ganz genau aus dem Grund habe ich diesen Beitrag auch geschrieben und in der Überschrift auf die Verwirrtheit hingewiesen.
    Damit erkennt jeder in welche Gefahr er sich begibt, denn angeblich tritt Rechtssicherheit ein, wenn der BGH entschieden hat oder wenn es eindeutige gesetzliche Regelungen gibt. Dem ist eben nicht so. Gericht ist im Einzelfall stets eine reine Lotterie. Das OLG Hamm hat in einer solchen Wettbewerbssache einen Streitwert von 30000 EUR angesetzt (Andere Gerichte nach freier Schätzung ab etwa 2500 EUR).
    Da wird der Unterlegene mindestens ca. 12000 EUR zahlen.

    Und wie man sieht kommt es auf den Inhalt gar nicht an, sondern wie man einen Text in Romanform liest usw. usw. So geht es eben auch in der Justiz zu. Wäre es nicht so kurz und knapp geschrieben, dann wäre es wirklich ein riesiger Roman und dann kämen wieder Beschwerden darüber, dass der Text so lang ist und der eine findet ihn in Blocksatz besser und der andere in Versform und der nächste will ihn musikalisch untermalt vorgelesen haben usw. usw. usw.
     
  9. ZITAT.... 4 Wochen (KG Berlin 5 W 156/06; LG Berlin 103 O 91/06; OLG Hamburg 3 U 103/06). Die Widerrufsfrist auf ebay beträgt 2 Wochen, da §312c BGB dem §355 Abs. 2 Satz 2 vorrangig ist (LG Hamburg 5 W 92/07) ... ZITAT ENDE

    :bahnhof:
     
  10. Feuerfux

    Feuerfux Moderator

    Nur werden diese letztlich keinen Bestand haben, da die Abweichung von der BGH-Rechtsprechung in der Praxis immer zu Berufung bzw. Revision führt und meist sofort zurückverwiesen wird.

    EDIT: @Smiling-Boy: Nicht schlimm, muss man auch nicht verstehen... ;)
     
  11. mindamino

    mindamino ROM

    Dazu sind die Streitwerte meistens nicht hoch genug und ein Richter wird doch gerade eine Revision nicht zulassen, wenn er anders wie der BGH entscheiden will.

    Vorsitzender Richter am BGH Gerd Nobbe, Festvortrag: "Der Bundesgerichtshof - Innenansichten zur Struktur, Funktion und Bedeutung"
    "Ein gewisses Problem liegt aus der Sicht des Bundesgerichtshofs auch darin, daß die Oberlandesgerichte von der bestehenden Möglichkeit, Revisionen zuzulassen, nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. In der Praxis erfolgt eine Zulassung vor allem dann, wenn der entsprechende OLG-Senat glaubt, die Rechtsfragen richtig entschieden und ein auch handwerklich gutes Urteil gemacht zu haben, das seiner Meinung nach ein paar Streicheleinheiten durch den Bundesgerichtshof verdient hätte. In wirklich zweifelhaften Fragen von grundsätzlicher Bedeutung unterbleibt die Zulassung dagegen manchmal. Im Hintergrund steht hier die Furcht, der Bundesgerichtshof werde das Urteil möglicherweise aufheben und die Sache vielleicht sogar zurückverweisen. Der damit bei Kollegen und Anwälten möglicherweise verbundene Ansehensverlust und die Aussicht, sich noch einmal mit der Sache befassen zu müssen, wirken abschreckend."

    Das der unmittelbar verletzte aus §1 Alt-UWG klagt hat der BGH mehr als 10 mal entschieden und trotzdem kam und kommt es bei manchem Richter immer noch nicht an: Entscheidung LG-Hannover

    In der Praxis kämen dann noch mal bei einer BGH vielleicht 7000 EUR Kosten oben drauf. Für die Juristen ist das schön, wenn der BGH immer wieder zur gleichen Sachen entscheiden muss. Mich interessiert aber das Wohlergehen der Juristen nicht, sondern das Wohlergehen der Bürger, denn der Bürger wird ruiniert.
    Mancher kann sich dass nicht leisten und dass es immer PKH gibt ist ein Ammenmärchen. Man kann sich auch strafbar machen, wenn man sich als Mittelloser bei Anwaltszwang vor Gericht einen Anwalt nimmt.
     
  12. Feuerfux

    Feuerfux Moderator

    Das ist aber eher die Ausnahme als die Regel, zumal am Landgericht bzw. Oberlandesgericht ja mehr als ein Richter beteiligt ist. In bestimmten Fällen wäre dann sogar eine Verfasungsbeschwerde denkbar wegen - laienhaft formuliert - Entziehung des gesetzlichen Richters (wohl aber eher eine theoretische Fallgestaltung). Bei wichtigen Rechtsfragen hat der BGH es auch schon mit Streitwerten unter 50€ zu tun gehabt.

    Wie gesagt: Einzelfälle. Richter sind auch nur Menschen.


    Juristen sind also keine Bürger? Der "Bürger" wird ja wohl vorher wissen, ob er sich auf das Prozessrisiko mit den damit verbundenen Kosten einlassen möchte - insbesondere wenn er weder Rechtsschutzversicherung noch PKH hat."Ruiniert" wird da deshalb sicherlich keiner. Zudem muss man ja nicht wegen jeder Kleinigkeit bis vor den BGH, ein Vergleich zu aller Zufriedenheit (Richter muss keine Entscheidung treffen, Anwalt bekommt mehr Geld, Streitparteien haben endlich Ruhe) ist keine Schande.

    Seit wann ist es eine Straftat sich einen Anwalt zu nehmen? Wer "mittellos" ist bekommt grundsätzlich PKH - es sei denn seine Klage hat von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg. In diesem Fall ist es auch richtig das Staatssäckel nicht unnötig zu belasten.
     
  13. mindamino

    mindamino ROM

    Das ist ganz normal. Am Landgericht entscheidet auch gerne mal ein Einzelrichter. Da erfolgt das dann genauso. Die anderen Richter kommen erst gar nicht hinzu, weil er meint, dass der Fall so einfach ist, dass er auch allein darüber entscheiden kann, nämlich so wie er will.
    Ist das BVerfG das Gericht wo die "Karlsruher Lotterie" stattfindet und bereits vom Präsentialrat 40% der Verfassungsklagen zu Unrecht erst gar nicht angenommen werden wie das BVerfG selbst feststellt.

    Ja, gerade drum. Es sind aber keine Menschen es sind zum grossen Teil Götter, die über allen Bürgern und allen Naturgesetzen stehen. Erst wenn man verherende Fehler nachweisen kann, dann sind es auf einmal auch nur Menschen. Zuvor weiß der Richter-Gott alles besser.
    Um die Einzelfälle geht es doch gerade. 10-20% aller Gerichtsentscheidungen sind falsch. Darin enthalten sind nicht die Protokoll- und Sachverhaltsfälschungen etc. etc. Klagen haben zu etwa 55% Erfolg.

    Eben genau wie ich sagte kommen wir dann gerade nicht zum BGH etc. etc. Desweiteren werden die meisten Rechtsschutzversicherungen in Wettbewerbssachen nichts zahlen.

    Dass sind diese Alltagsweißheiten und Stammtischwahrheiten. Vor Gericht werden tagtäglich Menschen ruiniert aber auch sogar unschuldig ins Gefängnis gesteckt. Bei der Masse reicht es aus, dass es aufgrund von Einzelfällen täglich geschieht. Darauf ist doch auch mittlerweile das ganze Justizsystem angelegt bei 150000 Anwälten. Justiz besteht aus Macht, Gewalt und Geld.
    Siehe auch:
    http://www.ndrtv.de/doku/20030305_pfusch_justiz.html
    uvam.
    Bezüglich der Fernabsatzvorschriften werden Bürger zu hunderten ruiniert. Gehören wir selbst der Kaste der elitären Juristen an, dass wir hier einen solchen Senf erzählen, die die Bürger in eine Justiz locken wollen in der diese dann bis zum Ruin ausgenommen werden oder manche Menschen sogar in den Tod getrieben werden?

    30 Tage Kerker als Ersatzfreiheitsstrafe, weil sich ein Mittelloser hat bei Anwaltszwang von einem Anwalt vertreten lassen und dazu 700 EUR Kosten. Staatsanwaltschaft Bielefeld 43 Js 943/06V und LG-Bielefeld 14Ns43Js943/06-38/07
    Ein Antrag auf Straferlass wurde allerdings vor kurzem noch beim Landesjustizministerium gestellt.

    Das sind eben alles diese Ammenmärchen. Richter Nescovik vom BGH nennt es Alltagsweißheiten und Stammtischwahrheiten.

    Wie es in der Justiz mittlerweile zugeht, auch PKH

    Und wer bestimmt das? Das bestimmt grundsätzlich der Richter, der seine Entscheidung durchsetzen will. Es kommt nicht selten vor, dass PKH erst in der nächsten Instanz bewilligt wird. Mancher Anwalt verlangt auch einen saftigen Kostenvorschuss für das stellen des PKH Antrages, wie in dem Fall wo sich der Bürger strafbar gemacht hat.
    Und wie ich schon erklärte ist es oft nicht möglich gerade am Landgericht selbst als Bürger eine einstweilige Verfügung zu beantragen, weil die Richter dann zB. hypothetisch annehmen müssen, dass diese Fehlerhaft ist oder man ein Verbot erhält selbst Rechte geltend zu machen.
     
  14. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    ...am besten macht ihr per PN mit euren juristischen Details weiter.
     
Thread Status:
Not open for further replies.

Share This Page