1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
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Wenn Ebay kündigt, gibt es kein Zurück

Discussion in 'Ihre Meinung zu Artikeln auf pcwelt.de' started by Wiupiuwiu, Jun 29, 2005.

Thread Status:
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  1. Wiupiuwiu

    Wiupiuwiu Kbyte

    Ebay ist halt Gott, was sind schon Recht und Ordnung. Jeder der Ebay kritisiert ist ein Spinner. Genau wie die Spinner die Microsoft kritisieren.
     
  2. Nick68

    Nick68 Byte

    blablablah... wenn eBay die schwarzen Schaafe aussortiert, ist das doch wohl vollkommen ok! Niemand hat ein Grundrecht auf eBay. Wer sich nicht an die Regeln hält, fliegt halt. Wobei eBay ziemlich tollerant ist und i.d.R. zuerst nur verwarnt. Wäre doch schlimm, wenn dort jeder machen könnte, was er will. Einige kapieren das aber wohl nicht...
     
  3. Das sehe ich auch so. ebay ist ständig dabei irgendetwas zu verbessern! ebay Informiert jetzt auch darüber per email wenn Betrüger oder sonst wer über einen gehackten Account sachen Einstellten die nicht existieren. Die sachen werden dann automatisch gelöscht von ebay.
     
  4. NFiedlers

    NFiedlers Guest

    Kein Zurück heißt es in er Anmeldung ! Sicherlich richtig, aber wenn man dann doch mal schaut, so wird einfach ein anderer Name genommen und schon ist die Person wieder online.
    Ferner gibt es genug Leute die sowieso viele Ebay Namen nutzen, wen stört da schön die Löschung eines Namens !

    Außerdem löscht Ebay auch bei Nichtigkeiten, denn ich persönlich kenne eine Person, deren Zweitwohnsitz in Spanien, der als Adresse angegeben war, ausreichte um eine Löschung bei Ebay zu provozieren.

    So viel zum für und wider !! :bet:
     
  5. levi75

    levi75 Byte

    Wenn mich mein Arbeitgeber kündigt, gibts auch kein zurück. Und ebay ist halt auch für viele sowas wie ein Arbeitgeber. Wenn ich gegen meine Firmengrundsätze verstosse, z.b. Verschwiegenheitspflicht, dann bin ich auch weg. Das ist halt so.
     
  6. Donmato

    Donmato Megabyte

    OT
    das is aber schlecht wenn der chef sich selbst kündigt:D

    /OT
     
  7. Wiupiuwiu

    Wiupiuwiu Kbyte

    Also wenn jeder Hinz und Kunz Richter spielt und entscheidet wer ein "schwarzes Schaf" ist oder nicht, ist das vollkommen ok?
     
  8. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    Das passiert halt, wenn man seine Existenz von einer Firma abhängig macht. Zwar hat man bei ebay den Vorteil des großen Kundenpotentials, aber was nützt einem das, wenn eine Unpässlichkeit (von wem auch immer) dafür sorgt, dass die Familie nichts mehr zu essen hat...
     
  9. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    Das passiert halt, wenn man seine Existenz von einer Firma abhängig macht. Zwar hat man bei ebay den Vorteil des großen Kundenpotentials, aber was nützt einem das, wenn eine Unpässlichkeit (von wem auch immer) dafür sorgt, dass die Familie nichts mehr zu essen hat...
     
  10. Nick68

    Nick68 Byte

    ich habe fast den Eindruck, du weist nicht, worum es geht... Wenn dich jemand aus der Kneipe schmeisst und dir Hausverbot gibt - was willst du dann machen? Auch klagen?
    Natürlich kann Ebay selbst entscheiden, wen sie haben wollen und wen nicht. Wer denn sonst? Eine Klage ist schwachsinn. Vielleicht hat ein Powerseller, der von eBay leben muss, minimale Chancen. Aber nur, wenn er sich nichts hat zu schulden kommen lassen. Aber eBay schmeist keinen "einfach mal so" raus. Da muss schon was gewesen sein! Wenn die wollen, können die den laden auch dicht machen. Was dann? Massenklagen?? :cool:
     
  11. Zeus

    Zeus Halbes Megabyte

    Das ist zum Teil Unsinn. Nach deutschem Recht besteht unter gewissen Voraussetzungen Kontrahierungszwang. Die Voraussetzungen hierzu dürften aber bei Ebay (noch) nicht gegeben sein.

    Aus dem Tätigwerden Ebays auf ein Fehlverhalten seitens des Nutzers zu schließen halte ich im übrigen für äußerst gewagt. Folgt man dieser kruden Logik, rechtfertigte sich etwa jeder Polizei-Einsatz von selbst. Demnach steht Dir die Hoffnung, nicht aber die Faktenlage zur Seite. Man könnte auch umgekehrt folgern, daß Ebay unrecht hatte und zwar gerade deshalb, weil jemand gg Ebay klagte. Begründung: es muß was dran gewesen sein daran, daß nichts dran gewesen ist. ;) :D
     
  12. MichaelausP

    MichaelausP Viertel Gigabyte

    Was ist das denn für ein Vorgehen? Sperrung, Einspruch dagegen, Kündigung für immer. Wer hat denn da wem ins Hirn gemacht? Sind das amerikanische Praktiken oder sind das die Methoden kapitalistischer Heuschrecken?
     
  13. Nick68

    Nick68 Byte

    es bleibt dabei: wer eine Internetplattform betreibt, welcher Art auch immer, kann Member bei Missachtung der Regeln kicken. Klagen kann man ja mal versuchen, wird bis auf Ausnahmen aber nicht bringen. Wie man sieht. Jetzt ist für den Kläger "lebenslang" dabei herumgekommen. Hätte ich auch gemacht an Stelle von eBay :jump:
     
  14. RaBerti1

    RaBerti1 Viertel Gigabyte

    eben nicht, wie man sieht.

    Da versucht einer, zu klären, ob denn überhaupt Regeln mißachtet wurden und kassiert schon allein für diesen Versuch den absoluten Raus-Kick.

    Ich find es nicht OK.

    @Zeus:
    Und wer will schon entscheiden, ob iS EBAY bereits Kontrahierungszwang besteht oder nicht? Irgendwann ists eben so weit. Warum nicht in diesem Fall?

    MfG Raberti
     
  15. Aquaba84

    Aquaba84 Kbyte

    wenn ich aber was klären will, ob ich regeln missachtet hab, versuch ich erstmal bei ebay anzurufen und frage nach, begründert werden sie die sperrung sicherlich haben... und ich hab die erfahrung gemacht, das der ebay support sehr nett und zuvorkommend am telefon ist. und ich würde nur unter sehr extremen bedingungen überhaupt an eine klage denken, denn wie andere schon gesagt haben, ebay nutzung ist kein recht sondern ein privileg, und die ham sicher nicht lust, sich da (sicherlicht oft unbegründet) mit user-klagen rumzuärgern. da fliegt man und dann ist gut, die brauchen nicht jeden user, die ham schon genug.
    und ich glaub net das es so einfach is, sich da neu anzumelden. zweitnamen sind sicher kein problem, aber bei ner sperrung wird man auf ne blacklist kommen, mit namen, hausnummer, geburtsdatum blablabla sicher, man wirds umgehen können, in dem man ne völlig neue identität annimmt, aber ob das den aufwand wert ist, jedem ne andere adresse per mail mitzuteilen, als bei ebay hinterlegt ist?
     
  16. MichaelausP

    MichaelausP Viertel Gigabyte

    Der Telefon- und eMail-Support bei eBay wird dahin angehalten zuvorkommend und nett zu sein, sonst gibts bei Beschwerden eine Abmahnung und man fliegt ... Schichtrhythmus Sa, So, Ostern, Weihnachten etc. Wettbewerb und Auswertung über Monitore der Bearbeitungen eingegangener Anfragen ...

    Ausbeutung des Menschen durch den Menschen!
     
  17. Aquaba84

    Aquaba84 Kbyte

    tja das leben is hart. die leute da werden trotzdem froh über den job sein. und jedes call center is sicher so ähnlich...
     
  18. schnulli60

    schnulli60 Kbyte

    Bevor alle auf Ebay rumhacken, hier mal ein paar Informationen zu dem betreffenden Fall:

    Der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01) hat vor kurzem in einem Grundlagen-Urteil entschieden, dass zwar die Haftungsprivilegierungen des TDG auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien, dass aber ein Dritter als Mitstörer nach den allgemeinen Gesetzen nur dann hafte, wenn er auch die tatsächliche Möglichkeit habe, die rechtswidrige Handlung zu verhindern.

    Übertragen auf Online-Auktions-Häuser haftet ein solches spätestens ab Kenntnisnahme, so das OLG Köln (Urt. v. 18.03.2005 - Az.: 6 U 12/01 a), vgl. die Kanzlei-Infos v. 29.04.2005. Dabei ließen die Kölner Richter offen, ob und welche Pflichten den Betreiber bei zukünftigten Versteigerungen treffen.

    Damit hatte sich nun das LG Hamburg (Urt. v. 04.01.2005 - Az.: 312 O 753/04) zu beschäftigten.

    Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das weltweit bekannte Parfümprodukte herstellt und vertreibt. Die Antragsgegnerin war das bekannte Online-Auktions-Haus eBay.

    Ein eBay-Nutzer hatte mehrfach und dauerhaft wettbewerbswidrig bestimmte Angebote online gestellt und damit die Rechte der Antragstellerin verletzt. Er hatte in seine Angebote geschrieben: "Lieben sie den Duft von Joop homme?“. In der Angebotsbeschreibung selber machte er nachfolgende Ausführungen: "Sie lieben den Duft von Joop homme? Dann sind sie hier genau richtig!“ Warum wollen sie bei einem Namhaften Parfumunternehmen für 75 ml EdT 42.00 € bezahlen??? Hier bekommen sie diesen Duft als Eau de Parfum für sagenhafte 19.00 € mit einem Inhalt von 100 ml! LR benannte diesen Duft Singapore. Das dargestellte Bild zeigt den Flacon, wobei die farbliche Darstellung gegenüber dem Parfüm abweichen kann."

    Die Antragstellerin nahm das Online-Auktions-Haus in Anspruch. Das lehnte eine Mitstörerhaftung ab, weil es nach Kenntnis der Rechtswidrigkeiten entsprechende Filter gesetzt habe. So seien automatische Schlagwortfilter zur Anwendung gekommen, welche in gewissen Zeitabständen neue Angebote nach deren Veröffentlichung auf die folgenden Textbestandteile hin untersuchten:

    • „Lieben Sie den Duft von Joop Homme?“
    • „Sie lieben den Duft von Joop Homme?“
    • „Namhafte Parfümunternehmen“
    • „Hier bekommen Sie diesen Duft“
    • „LR benannte diesen Duft Singapore“

    Sie habe somit alles Mögliche und Zumutbare getan, damit zukünftigte Rechtsverletzungen ausgeschlossen seien, so die Antragsgegnerin.

    Dem sind die Hamburger Richter nicht gefolgt und haben eine Haftung des Online-Auktions-Hauses bejaht:

    "Auch unter Berücksichtigung einer grundsätzlichen Einschränkung der Störerhaftung auf die Verletzung einer Prüfungspflicht ist von einer Haftung Dritter für fremde wettbewerbswidrige Handlungen, die von ihnen wesentlich und adäquat kausal gefördert werden, jedenfalls dann auszugehen, wenn der Dritte von der rechtswidrigen Handlung Kenntnis erlangt und gleichwohl an dieser Rechtsverletzung weiter mitwirkt.

    Zwar haben die Antragsgegnerinnen aufgrund entsprechender Informationen von Seiten der Antragstellerin die beanstandeten Angebote regelmäßig gelöscht, gleichwohl haben die Antragsgegnerinnen in Kenntnis der bereits erfolgten Rechtsverletzung nichts unternommen, um kerngleiche Verstöße künftig zu unterbinden. Sie haben vielmehr ihre Internetplattform weiterhin für das Einstellen beliebiger Angebote offen gehalten."

    Und weiter:

    "Demnach kann - nach Kenntniserlangung von einem Rechtsverstoß - auch derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

    Dieses bedeutet, dass die Antragsgegnerinnen immer dann, wenn sie – wie im hier zu entscheidenden Fall - auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich beenden oder für den weiteren Abruf sperren müssen (vgl. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG). Sie müssen vielmehr auch - im Rahmen des Zumutbaren - Vorsorge dafür treffen, dass kerngleiche Rechtsverstöße zukünftig unterbleiben.

    Hierfür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerseite die von ihr bereits veröffentlichten Angebote in gewissen Zeitabständen – reaktiv - mit einem Filterverfahren auf Wiederholungen des gerügten Rechtsverstoßes hin untersucht. Um derartige Wiederholungen möglichst zu vermeiden, kann die Antragstellerin vielmehr verlangen, dass entsprechende Maßnahmen bereits vor Veröffentlichung der Angebote ergriffen werden, dass mithin eine präventive Kontrolle stattfindet. Die Weigerung der Antragsgegnerseite, eine derartige Vorabkontrolle durchzuführen, begründet die Begehungsgefahr und damit den gegen die Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin.

    Hierfür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerseite die von ihr bereits veröffentlichten Angebote in gewissen Zeitabständen – reaktiv - mit einem Filterverfahren auf Wiederholungen des gerügten Rechtsverstoßes hin untersucht. Um derartige Wiederholungen möglichst zu vermeiden, kann die Antragstellerin vielmehr verlangen, dass entsprechende Maßnahmen bereits vor Veröffentlichung der Angebote ergriffen werden, dass mithin eine präventive Kontrolle stattfindet.

    Die Weigerung der Antragsgegnerseite, eine derartige Vorabkontrolle durchzuführen, begründet die Begehungsgefahr und damit den gegen die Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin."

    Die Hamburger Richter stellen somit entscheidend darauf ab, dass vor Veröffentlichung die Filterung präventiv greifen muss und nicht erst nach der Veröffentlichung.

    Viele Grüsse an alle seriösen Ebayer :cool:
     
  19. Wiupiuwiu

    Wiupiuwiu Kbyte

    Was machst Du wenn Deine Krankenversicherung dasselbe mit Dir macht? Oder Dein Arbeitgeber?
     
  20. goemichel

    goemichel Halbes Gigabyte

    @wiupiuwiu...ein Vergleich zwischen Äpfeln und Birnen wird immer zugunsten der Äpfel ausgehen. Sprich: die von genannten Beispiele passen nicht.
     
Thread Status:
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