1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
    Dismiss Notice

www.csv-direkt.de verweigert Rückzahlung

Discussion in 'Erfahrungen mit Firmen' started by kirsche40, Aug 31, 2004.

Thread Status:
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  1. kirsche40

    kirsche40 Byte

    Hallo!

    Ich habe vor 4 Wochen bei CSV neben ein paar Dingen u.a. einen Data-Switch bestellt. Dieser hatte jedoch das Manko, das er überhaupt nicht den allgemeinen Anforderungen an einen Data-Switch entsprach. So schaltete der Switch sich ab, wenn PC1 ausgeschaltet wurde. Auch funktionierte die USB-Maus nicht an PC2. Darum habe ich den Switch zurück gesendet mit der Bitte um Rücknahme. Wie erwartet wurde dieser Bitte statt gegeben, aber man will mir 5? mit folgender Begründung abziehen:
    Daraufhin habe ich folgende Antwort geschrieben:



    Zurück erhielt ich in Kurzfassung folgendes:

    Daraufhin habe ich mich nochmal bemüht:

    Ich warte nun auf eine Antwort. Hat irgendwer noch eine Idee, was ich sonst noch tun kann, um den kompletten Kaufpreis erstattet zu bekommen?
     
  2. Mibi

    Mibi Halbes Megabyte

    Hallo kirsche40,

    selbstverständlich bist Du voll im Recht. Besser hätte man die Rückweisung gar nicht dokumentieren können. Ich würde schon aus Prinzip auf mein bzw. Dein Recht pochen und dieser schlechten Firma eine letzte Frist setzen mit dem freundlichen Hinweis, dass Du nach Ablauf dieser Frist Deinerseits rechtliche Schritte einleiten wirst. Ferner würde ich damit drohen diesen Aspekt öffentlich zu machen(z.B.Bildzeitung). Ich drücke Dir die Daumen :-))
     
  3. ODO

    ODO Megabyte

    Hallo KIRSCHE40 !
    Wende dich bitte mit deinem Fall mal an die PC-Zeitschrift ( Heise ) "c´t"
    http://www.heise.de/ct/ und setze dich mit dem C´t Verlag diesbezüglich in Verbindung. Die übernehmen solche Fälle gerne und es wird auch in der PC-Zeitschrift in der Rubrik " VORSICHT KUNDE " darüber berichtet.
    Dauert allerdings etwas, da der Fall genau recherchiert wird und "C´T" sich mit den Leuten direkt in Verbindung setzt.....
     
  4. Mibi

    Mibi Halbes Megabyte

    Hallo kirsche40,

    dieses habe der Firma geschrieben:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in einem Forum habe ich erfahren, wie Sie mit Kunden umgehen, die Ware zu Recht reklamieren und ihr volles Geld zurück haben wollen. Ist mal wieder typisch, beim Kaufen bzw. Bestellen läuft alles perfekt, aber wehe die Ware wird zurück gesand. Diese Tatsache spricht nicht gerade für Sie. Ich werde bestimmt kein Kunde von csv-direkt.de !!!
    Mfg....

    Diese Antwort habe ich erhalten:

    Sehr geehrter Herr ...

    da Sie nie Kunde bei uns waren, können Sie sich wohl kaum ein Urteil erlauben.

    Es gibt gewisse Rechte und Pflichten, sowohl für uns als Händler als auch für die Kunden. Sie haben als Kunde das Recht, die Ware zu prüfen, wie Sie es in einem Ladengeschäft hätten tun können. Gerne kann auch die Ware geprüft werden, ob sie funktioniert. Doch wenn sie danach nicht mehr neuwertig aussieht (eingerissene Karton, geöffnete Software, verschmutzte Ware), können wir nun einmal nicht mehr den vollen Kaufpreis zurück erstatten. Sie als Kunde würden sich doch wohl auch beschweren, wenn Sie dafür den vollen Preis zahlen sollen. So müssen wir also das abziehen, was wir dem nächsten Kunden an Rabatt gewähren müssten.

    Ein Großteil der Kunden sendet die Ware vollkomen einwandfrei zurück und bekommt den vollen Preis erstattet. Es läuft alles glatt. Diejenigen, die es nicht tun, fangen an zu streiten und sehen ihren Fehler nicht ein. Und die sind dann auch diejenigen, die in Foren schreiben, dass wir ungerecht wären. Vielleicht sollten sich diese Kunden noch einmal genau überlegen, was sie dort schreiben. Denn es sind nun bei weitem nicht immer die Händler Schuld!

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr CSV-Direct.de - Team

    Das war meine Anrtwort:

    Sehr geehrte Dmen und Herren,

    sicherlich haben Sie vielleicht in gewisser Hinsicht recht, aber die Tatsache , dass es Foren gibt und somit der Verbraucher "gewarnt" ist, ist eine gute Sache. Es kann ja wohl nicht angehen, dass wenn z.B. die neutrale Verpackung beschädigt ist(was auch reine Ermessenssache ist), gleich der Erstattungspreis reduziert wird.
    Ich werde bestimmt nicht bei Ihnen Kunde werden. Unabhängig davon, gibt es günstigere Händler.
    Mfg...
     
  5. Die sind mal dreist. Ist selbst nem Sonderschüler bekannt das die Verpackung nicht zur ware gehört. Wünsche viel glück und tritt denen wenn es geht auch für mich in den Hintern. Bist bestimmt der Hundertste der über CSV schimpft/nörgelt/beschwert und das zu Recht.
     
  6. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    @kirsche40:

    Ich hoffe das du dich mit deiner Auffassung nicht täuscht. Das Gerichtsurteil, dass du zitierst beschreibt einen ganz anderen Zusammenhang (kann mich nicht erinnern das es in 97 schon eine Widerrufsrecht für Onlinegeschäfte gab). Meines Wissens bezogen sich alle Urteile dieser Art auf Rücksendungen in Garantiefällen.

    Dein zitierter IHK Artikel bezieht sich auf B2B-Geschäfte zwischen Groß- und Einzelhandel und einer entsprechenden Ausschlußklausel. Hat also mit einem Endkundengeschäft nicht das Geringste zu tun.

    Die Rumreiterei auf den BGB-Artikel würd ich ebenfalls als wage bezeichnen, da es zwar die grundlegenden Rechte beschreibt, allerdings zu deinem konkreten Fall: Thema "Verpackung" und welchen Schaden darf eine "Prüfung der Sache" verursachen nicht äußert.

    > Wenn der Karton geknickt wurde, dann stellen Sie dies bitte der Deutschen Post AG in Rechnung.

    Das funktioniert so nicht. Du hast das Paket ordnungsgemäß zu versenden und kannst deinerseits bei der Post Schadenersatz gelten machen.

    Gruss, Matthias
     
  7. kirsche40

    kirsche40 Byte

    Das ganze zieht langsam seine Kreise:
    http://forum.geizhals.at/t152876,1735602.html#1735602

    Oder zum als weitere Möglichkeit:
    http://forum.geizhals.at/t152876,1738971.html#1738971


    Auch wenns vom Moderator geplonkt wurde. Der kennt sich offensichtlich auch nicht mit dem Recht aus. Die Gewährleistung einer Sache beginnt mit Verkauf selbiger. Da ich innerhalb von 14 Tagen Mängel feststellen konnte greift die Gewährleistungspflicht. Das Fehlverhalten des Switches kann nicht durch Ersatz gelöst werden weil dies das typische Verhalten dieses Artikels darstellt, welches von CSV aber nicht in der Artikelbeschreibung angezeigt wurde. Da ich anzweifle, das CSV das Verhalten des Switches ändern kann habe ich mein Recht auf Rücktritt vom Kauf der Sache wargenommen. Somit hat die Gewährleistung sehr wohl etwas mit dem Rückgaberecht zu tun.



    Das Urteil bezog sich auf die Gewährleistung und nicht Garantie. Das Problem hierbei ist außerdem, das das 14 Tage Umtauschrecht ebenfalls in die Gewährleistung fällt. Auch hat der IHK Artikel ncihts über B2B gesagt, sondern nur, das dort häufig eine solche Klausel erscheint. Im weiteren wurde aber nur noch vom allgemeinen Fall gesprochen ("Der Lieferant kann jedoch in seinen AGB nicht wirksam bestimmen[...]").


    Doch! Das BGB §357(3) spricht explizit von der "[...]bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme[...]" bevor auf die "[...]Prüfung der Sache[...]" im selben Abschnitt eingegangen wird. Somit gilt als Prüfung die Inanspruchnahme der Sache.


    Aus dem BGB geht klar hervor, das der Unternehmer das Risiko trägt, und ihm somit ein Schaden in Rechnung zu stellen ist, aber nicht dem Versender.

    Der Karton, in dem die Ware versendet wurde war äußerst stabil und mit Polysterolbällen ausgepolstert. Wenn dann noch etwas schief läuft ist das "höhere Gewalt". Aber CSV sieht ja schon die Durchtrennung der Klebestreifen als Beschädigung an!!!
     
  8. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    Jetzt versteh ich wo dein Problem liegt... - du meinst das Gerät fällt in die Gewährleistung und nicht in das Widerspruchsrecht, da es nicht die Funktion hat, die du dir erhofft hast. Die Sache ist ganz einfach:

    Funktionieren alle Data-Switch des selben Typs wie der, den du bestellt hast, hast du Pech und die Rücksendung ist ein Widerspruch. Funktioniert nur dein DataSwitch anders, kann man von einem Defekt ausgehen und es fällt in die Gewährleistung.

    Gruss, Matthias
     
  9. kirsche40

    kirsche40 Byte

    Da

    a) sich Data-Switches i.d.R. nicht ausschalten, wenn man einen angeschlossenen Host ausschaltet,

    b) funktionierende Data-Switches die Signale auch wirklich an das entsprechende Gerät weitergeben, was bei mir auch nicht der Fall war und

    c) die Beschreibung beim Händler dieses Fehlverhalten nicht aufführt

    glaube ich kaum, das da irgenwo mein Garantie oder Widerspruchsrecht beschnitten werden kann. Allerdings scheint das Problem bei allen Geräten dieser Marke und dieses Typs vorzuliegen. Außerdem geht es hier um die 14-Tage-Widerrufsrecht. Das Recht auf Prüfung der Ware wird mir aberkannt in dem mir die Prüfung (Öffnung der Verpackung) in Rechnung gestellt wird.
     
  10. BoyLover

    BoyLover Byte

    Schonmal daran gedacht wie der Fall vom Händler gesehen wird?
    Da bestellt einer was, schickt es wieder zurück. Die kosten fürs zurückschicken muß der Händler wohl schon bezahlen und dann ist die verpakcung auch noch in einem zustand, das man den artikel nicht als neu wiederverkaufen kann...
    Nur mal so zum nachdenken.

    BL
     
  11. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    Ja was denn nun? Es geht nur eins: entweder Garantie oder Gewährleistung oder Widerspruch...
     
  12. kirsche40

    kirsche40 Byte

    schonmal was von 14-Tage-Rückgaberecht gehört? Bei Rückgabe des Gerätes muß man laut BGB §346 "Wirkungen des Rücktritts" (2) Satz 3 keinen Ersatz für "[...]die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung[...]" zahlen [1]. Selbst wenn also die Verpackung mit zur Ware gehört, so liegt deren Zweck darin u.a. geöffnet zu werden. Die Verpackung wurde von mir zurückgeschickt und war nur geöffnet worden. Mehr nicht! Wenn Du glaubst die Packung könnte man als beschädigt bezeichnen, dann kann ich Dir die Fotos von CSV zuschicken. Ich sehe da keinen Schaden! Somit ist die Rückhaltung des Geldes seitens CSV nicht angebracht. Zumal es sich hier um ~15% des Kaufpreises handelt!

    [1] http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html

    Es geht um das 14-Tage-Rückgaberecht, wie ich schon geschrieben habe. Ansonsten siehe BGB Zitat oben.
     
  13. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    Also irgendwie reden wir aneinander vorbei. Wenn du im Recht bist, such dir einen Anwalt und gut ist.

    Gruss, Matthias
     
  14. kirsche40

    kirsche40 Byte

    Das ist gerade mein Problem. Es geht um ~40?. Davon will CSV ~5? einbehalten. Dafür wird sich kein Anwalt bewegen, geschweige denn, das sich ein Gericht damit befassen würde. Mir ging es zum einen darum auf die Beugung der Kundenrechte hinzuweisen. Auch darum, das bei 100 Reklamationen pro Monat CVS 500? gut macht, und ich denen das nicht weiter durchgehen lassen will. Und letztendlich hatte ich gehofft, das mir hier vielleicht jemand noch ein möglichst einfaches und billiges Druckmittel nennt mit dem ich an mein Geld rankomme.
     
  15. kalweit

    kalweit Hüter der Glaskugel

    Och - Anwälte arbeiten auch auf Honorarbasis, da ist dann der Streitwert egal ;) Auch Verbraucherzentralen helfen in solchen Fällen weiter und können ggf. eine Abmahnung zustellen lassen.

    Gruss, Matthias

    PS: "Billiges und einfaches Druckmittel" - Aha...
     
  16. Indako

    Indako Kbyte

    Hallo

    Die Verkaufs-Verpackung gehört sehrwohl zur Ware. Denn ohne die ist ein Weiterverkauf fast unmöglich. Denn der normale Kunde erwartet so was und würde bei fehlender oder Defekter Verpackung die Sache nicht nehmen, außer der Preis ist erheblich Reduziert.

    Geh mal in den Laden. Nimmst du da den Geknitterten Karton, oder doch lieber den schönen zugeklebten mit, wenn du die Auswahl hast.

    Natürlich darfst du die Verpackung öffnen, allerdings vorsichtig, so das keine Unnötigen Beschädigungen auftreten. Du darfst auch das Gerät Testen wenn es angeschlossen ist. Auf Anfrage, wirst du auch in der Regel genau das Gerät aus dem Karton den du mitnimmst Testen können Z.B bei LCD-Monitoren Wichtig wegen Pixelfehler.

    Indako
     
  17. Poweraderrainer

    Poweraderrainer CD-R 80

    habe da schon 2x bestellt ohne probleme..aber ich werde mir das in zukunft überlegen ob ich da nochmal bestelle....dasselbe hatte ich auch schon mit reichelt....die wollten mich auch nicht von meinem 14-tägigen rückgaberecht gebrauch machen lassen....die haben dann das board einfach nur ausgetauscht und den kontakt verweigert
     
  18. [​IMG]
    [​IMG]

    Hier meldet sich mal ein langjähriger Mitarbeiter der Firma CSV...
    Vielen Dank für alle Antworten, die teilweise korrekt sind, teilweise aber auch nicht ganz stimmen.
    Ganz wichtig: Für alle Gewährleistungs/Garantie Ansprüche (nicht nur bei der Firma CSV) gilt, es braucht weder Zubehör noch die originale Verpackung aufgehoben oder eingesendet werden. Wer etwas anderes behauptet, verstößt gegen geltendes Recht!

    Anders bei, Widerruf! Hier gibt es sehr ausführliche Gesetzestexte, die alle eines besagen:

    14-tägiges Widerrufsrecht nach § 13 BGB:
    können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies können Sie vermeiden, indem Sie lediglich die Ware einer Prüfung unterziehen, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre und diese ohne Gebrauchspuren und in der Originalverpackung zurückschicken. Individuell angefertigte Waren sind von der Rücksendung ausgeschlossen.

    Ich will es mal in eigene Worte fassen.
    Es gibt wie bei Händler auch bei Kunden "schwarze Schafe", die dieses schützende Gesetz für sich ausnutzen. Was macht CSV in diesem Fall? Es legt für jeden "gebrauchten/benutzten" Artikel RP Posten an, wo wir mindesten die Summe abziehen, die wir auch dem Kunden abziehen mussten. (Sorry Kirsche, damit geht Deine Rechnung dann leider nicht so ganz auf - die Serviceabteilung kann so kein Geld schäffeln) Zu finden bei uns auf den Seiten unter Sonderposten/Gebrauchtwaren, mit einem "RP" vor der Artikelbezeichnung.
    Was andere Versandhäuser mit Gebrauchtwaren machen, vermag ich nicht zu wissen.
    Zum Glück jedoch, sind die Mehrzahl unserer Kunden sehr vorsichtig und ehrlich, so dass wir nicht viel Sorgen damit haben.
    Da hier auch eMails zitiert werden, gehe ich davon aus, dass das vom Autor erwünscht ist.
    Hier die Log von Herrn Andreas K.
    History: | RMA-Anforderung vom Kunden am 16.08.2004 - 08:46.11 gestellt! Gutschriftswunsch: JA || Antrag am: 16.08.2004 - 10:56.41 stattgegeben! (rma.csv.local) || Bankverbindung am: 16.08.2004 - 13:31.59 online durch Kunden eingetragen! || Eingangsverifizierung am: 19.08.2004 - 13:19.50 ausgeführt! OK (we2.csv.local) || Paketeingang am: 20.08.2004 - 16:42.51 bestätigt! test-4if0rodpf2.csv.local || Gutschrift am: 20.08.2004 - 17:04.34 gesendet! (Ihre Gutschrift kann aufgrund von Mängeln/Eigenverschulden, nicht in voller Kaufpreishöhe erfolgen. Einzelheiten hierzu, finden Sie weiter unten in dieser eMail.) test-4if0rodpf2.csv.local || Datensatz am: 09.11.2004 - 16:20.34 abgeschlossen! testplatz01.csv.local |
    Ihre Ware wurde ³berpr³ft.

    Verfahrensweise: Ihre Gutschrift kann aufgrund von Mõngeln/Eigenverschulden, nicht in voller Kaufpreish÷he erfolgen. Einzelheiten hierzu, finden Sie weiter unten in dieser eMail.

    Da die Verpackung nicht annõhernd einen neuwertigen Eindruck macht k÷nnen wir Ihnen nicht den vollen Kaufpreis zur³ck erstatten.


    Ihre Bankdaten sind bereits zu diesem Antrag gespeichert.


    Mit freundlichen Gr³¯en

    Ihr CSV-Team

    Anhand der Bilder, ist glaube ich sehr gut zu erkennen was damit gemeint ist.
    Herr K. hätte selbstverständlich auch einen Austausch haben können, wollte er jedoch nicht. Auch hätten wir die Gutschrift komplett ablehnen können, aber wir waren halt sehr kulant.

    Als letzten Satz, sei gesagt: Wir finden es sehr schade, dass Sie versuchen andere Kunden auf eine falsche Fährte zu bringen. Aber bei Geizhals sind Sie ja schon bestens bekannt.

    Viele Grüsse und ein schönes Wochenende wünscht das CSV-Team

    Vielen Dank an unsere Kunden, die uns auf diesen unseriösen Beitrag aufmerksam gemacht haben.
     
  19. Ich habe noch einen interessanten Link gefunden, der hoffentlich allen Hirnies hier den Wind aus den aufgeblähten Segeln nehmen wird:

    http://www.mdr.de/ratgeber/recht_versicherungen/1227194.html

    Hier wird wunderbar beschrieben, was "Gewährleistung" bedeutet. Vielleicht glaubt man ja dem Medium Fernsehen mehr, wenn schon nicht dem Händler.

    Kann jemand das Wort Widerrufsrecht erkennen in dem Text? Ich nicht! Was also bitte schön hat dieses mit der Gewährleistung zu tun??? Lieber Kirsche04: Du wolltest den Artikel zurück geben, nicht tauschen lassen, weil er defekt ist!

    Weißt Du eigentlich, wofür das Widerrufsrecht mal dem Bürger eingeräumt wurde?
    Um Verbraucher bei Katalog- und Onlinebestellungen vor Falschlieferungen zu schützen. Sie können Ware daraufhin prüfen, ob sie die ist, die sie bestellt haben, ob sie den Abbildungen und Eigenschaften entspricht, die versprochen wurden o.ä.. Aber ein Testen der Ware gehört eigentlich nicht dazu, denn im Laden könnten sie es auch nicht!

    Würdest Du etwa auch glauben, dass Du einen Tintenstrahldrucker über den Onlineversand bestellen kannst, die Patronen einsetzen und erst mal fröhlich Testseiten drucken darfst, um Dir dann zu überlegen, dass Dir das Bild nicht gefällt und Du ihn zurück geben möchtest??? Hoffe mal nicht.

    Wenn Du das doch glaubst, ist es schon armselig.

    Gruß,
    Toastie
     
  20. Hoshy

    Hoshy Kbyte

    Stimmt ja nicht so ganz, ich kann - gerade bei kleineren Händlern - schon ziemlich viel im Laden prüfen. Z. B. kann ich den Händler bitten, die Grafikkarte mal einzubauen, um zu hören, wie laut der Lüfter ist. Eine Prüfung der Ware muss also nicht unbedingt auf eine Sichtprüfung beschränkt sein, kommt sicherlich auf den Einzelfall an.

    Aber: Da Kirsche40 nicht die gesetzl. Gewährleistung in Anspruch nehmen und auch nicht auf Wandlung des Kaufvertrages bestehen wollte, sondern von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, ist CSV-Direct absolut im Recht.
    Kirsche40 hat durch den sorglosen Umgang mit einem Teil des Artikels (Originalkarton) eine Wertminderung der Sache herbeigeführt, die ihm in Rechnung gestellt werden kann.
    .
     
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