1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
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KMElektronik Maxtor Garantierecht??

Discussion in 'Erfahrungen mit Firmen' started by aleco33, Jun 24, 2003.

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  1. Zeus

    Zeus Halbes Megabyte

    Hallo Aleco!

    Ich will mich mal kurz fassen, da wohl nur Juristen Paragraphenorgien ? und selbst nicht einmal diese ;) ? interessieren. Bezogen auf die AGB von KME und die dort genannten Bestimmungen über Fristen verweise ich aufs BGB. In den §§474, 475 wird fixiert, daß sich der VK auf ?abweichende Vereinbarungen? vor Mitteilungen eines Mangels nicht berufen kann. Hierunter fällt auch §437, der das Erfordernis der Fristsetzung einschließt. Demnach kann in den AGB stehen was will.

    Allerdings entbindet auch diese korrekte rechtliche Seite nicht von dem Erfordernis der klageweisen Durchsetzung des Anspruchs wenn es zu Dissonanzen bei der Mangelabwicklung kommt.

    Zum Verständnis: Der Hersteller schuldet im Rahmen des Kaufvertrages keine Gewährleistung, sondern der VK. Was KME hinter den Kulissen macht (Platte zum Hersteller schicken) hat mit der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag (Verschaffung des Eigentums an der mangelfreien Festplatte, §433 I) nichts zu tun. Man muß diese zwei Dinge voneinander trennen. Denn gerade für diesen zeitlichen Hichhack soll gerade der VK haften, und nicht der Käufer.

    Zum Schlichtungsverfahren.

    Dieses ?quasi-obligatorische Schlichtungsverfahren? besteht im Rahmen von §15a EGZPO bei Gegenständen bis 750 ?. Einzelheiten kann man dem Paragraphen entnehmen. En detail sind die Modalitäten dazu in sogenannten ?Schlichtungsgesetzen? der jeweiligen Länder geregelt. Daher entpuppt sich der Hinweis, daß das Gericht einen Schlichter beantragt hätte (vgl. vorheriges Posting von Dir) eher als Hinweis, daß Deinem RA da ein formaler Fehler unterlaufen ist, denn bei der Notwendigkeit des Schlichtungsverfahrens führt eine Nichtvornahme zur Unzulässigkeit der Klage. ;)

    Nach allem finde ich es gut, daß Aleco nicht seinen guten Willen verloren hat. Man darf hier nicht einseitig auf die Gerichte und RAs einschlagen. KME hat die Sache verbockt. Bedauerlicherweise zieht dann geraume Zeit ins Land, solche Kühe wieder vom Eis zu bekommen. Einfacher im Sinne von schneller, nicht aber günstiger, wäre es gewesen, sich einfach eine neue Festplatte zu kaufen. Damit aber würde man das BGB ad absurdum führen und man würde de facto die Gewährleistung zum Teufel jagen.

    Kopf hoch, Aleco, das wird schon! :)

    MfG
     
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