1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

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Umtausch-Frage!

Discussion in 'Smalltalk' started by BigBlock1986, Apr 28, 2007.

Thread Status:
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  1. Hallo Leute,

    ich hätte mal ne Frage, wenn die hier nich reinpasst, dann bitte verschieben!

    Folgendes:

    Unser am 19.05.06 gekaufter DVD-/Video-Recorder ist kaputtgegangen und hat Bandsalate mit verschiedenen Videos verursacht sowie merkwürdige Geräusche gemacht!
    So, daraufhin waren wir grad bei Saturn, der Service meinte: Funai (So heißt die Firma des Recorders) bietet keinen Reparaturservice an, tauschen Sie den gegen ein gleichwertiges um! Gut, wir dann in die Abteilung und dort musste ich mir anhören, das ein Gerät für 179 Euro verfügbar ist (unserer kostete damals 199 Euro)! Ich den Mitarbeiter gefragt, wie es denn nun eventuell mit einer Differenz zu diesen 199 Euro aussehe, da sagt er doch glatt, das wir laut BGB sogar noch etwas zuzahlen müssten zu den 179 Euro, da der Artikel ja Abgenutzt wurde!

    Ist das rechtens?

    Dann fragte ich, ob wir nicht zumindest das Geld (diese 165 Euro) ausbezahlt bekommen könnten und da hieß es: "Nein, laut AGB bekommen Sie einen Gutschein über den Zeitwert - also 165 Euro"!
    Ist auch das mit dem Gesetz vereinbar?

    Wenn das alles okay ist, dann frag ich mich echt, wo denn der Vorteil des Kunden bei schwierigkeiten sein soll! Ich bin jetzt der Gelackmeierte und musste extra mehr Geld für ein neues Gerät ausgeben...das kann und darf doch nicht sein, schliesslich hab ich den Fehler doch nicht verursacht!

    Hoffe mir kann einer bei der Klärung meiner Fragen helfen, damit ich das fürs nächste mal weiß´und eventl. auch anderen damit geholfen wird!

    Gruß
     
  2. Thomaszoefelt

    Thomaszoefelt Halbes Megabyte

    Wenn es keinen Reperatur- Service für das Gerät gibt, müssten sie dir ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung stellen. Aber normalerweise müsste es ein Alternativhersteller geben der die Reperatur annimmt. Der Händler darf dich nicht zur Kasse bitten. Im Gegenteil er ist normalerweise verpflichtet dir die 20 EUR entweder als Gutschein oder BAR auszuzahlen. Was er macht ist dem Händler überlassen. Und laut BGB muss der Händler nachweisen das es dein Verschulden war und nicht anders herum.
     
  3. magiceye04

    magiceye04 Wandelndes Forum

    Also theoretisch kannst Du entweder auf Reparatur bestehen oder wenn das nicht geht, Dein Geld zurückverlangen (meine Meinung).
    Mit Gutscheinen oder gar Zeitwert mußt Du Dich nicht abspeisen lassen. Und andere Ersatzgeräte würde ich nur nehmen, wenn sie mindestens gleichwertig sind. Preise fallen nunmal, und daher ist es ganz normal, daß solche Geräte nun billiger sind. Aber zuzahlen, obwohl das Teil billiger ist, halte ich für nicht rechtens.

    Ich hatte mal ein ähnliches Problem mit einem Staubsauger. Ging nach ein paar Wochen kaputt, also ab ins Kaufland und wollte umtauschen. Da man aber im Kaufland grundsätzlich erst das Geld zurückbekommt und dann damit ein neues Gerät kaufen geht, habe ich sogar noch was rausbekommen, weil das Teil inzwischen billiger war. Wirklichen Anspruch hat man vermutlich eher nicht.

    Also wenn das andere Gerät technisch gleichwertig ist, laß Dir das geben (ohne Zuzahlung!). Frag ggf. vorher mal bei der Verbraucherzentrale nach.

    Gruß, Andreas
     
  4. Okay, danke erstmal! Hätte ich mal vorher wissen müssen (geahnt hab ichs schon, nur ohne direkte Grundlagen hätte es mir nix gebracht, der Mitarbeiter hatte nämlich einen Auszug aus dem BGB - angeblich - in dem das Stand, mit der Wertminderung bei Benutzung....)
     
  5. P.A.C.O.

    P.A.C.O. Ex-Foren-Bulle

    Das mit der Wertminderung ist ja schon richtig. Aber nicht in DEINEM Fall. Google mal nach den Begriffen BGB + Garantie + Gewährleistung.

    Ist nicht allzuviel zu lesen, aber du bist dann 20 mal schlauer als der Spezi von Verkäufer...
     
  6. Danke, sehr informativ!

    Kann ich jetzt im Nachhinein noch was machen? Besser nicht oder?
     
  7. P.A.C.O.

    P.A.C.O. Ex-Foren-Bulle

    Wenn es schon passiert ist und du dem zugestimmt hast, eher schlecht...
    Aber mit dem Wissen hingehen und rumstänkern kann dich nicht verschlechtern.
     
  8. *hehe* da ist was dran...

    Naja, beim nächsten mal bin ich klüger und lass mir dann auch gleich den Geschäftsführer geben...

    Hoffe, das andere damit jetzt auch vor den Praktiken einiger Händler gewarnt sind....
     
  9. ulfu

    ulfu Kbyte

    Ich denke mir, da habt ihr dem Thread-Schreiber einen falsche Auskunft gegeben.

    siehe hier:http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=406


    Wenn ich eine Sache 1 Jahr lang nutze und sie dann zurückgebe, so kann ich nicht den vollen Preis zurückverlangen.
    Richtig ist sicher, dass der Kunde ein Anrecht auf eine Reparatur hat. Aber bei Rückgabe muß er eine Nutzungspauschale entrichten.

    Ulfu
     
  10. P.A.C.O.

    P.A.C.O. Ex-Foren-Bulle

    Hier ging es aber nicht um eine Rückgabe. Gerät defekt, gleiches Gerät aber nicht mehr lieferbar. Dafür kann der Kunde nichts.
     
  11. ulfu

    ulfu Kbyte

    Der Kunde hat nach einem Jahr Nutzung kein Anrecht auf Umtausch. Er hat ein Recht auf Reparatur. Das ist unbestritten. Will er keine Reparatur sondern sein Geld zurück muß er damit leben, wenn der Händler eine Nutzungspauschale für die verstrichene Zeit, also die Zeit der Nutzung des funktionierenden Gerätes, verlangt.

    Wär das toll, wenn ich mein Auto nach einem Jahr zurückgeben könnte und sagen würde - volles Geld zurück !

    Ulfu
     
  12. magiceye04

    magiceye04 Wandelndes Forum

    Hier gehts doch aber um einen ganz anderen Fall: Reparatur nicht möglich! Daher muß eben gleichwertiger Ersatz her und zwar ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher. Sozusagen geht die Rückgabe vom Händler aus.

    Falls es dadurch wieder 2 volle Jahre Garantie gäbe, könnte man es vielleicht akzeptieren, weil eine Art zusätzlicher Nutzen damit verbunden ist.
     
  13. ulfu

    ulfu Kbyte

    Nun, das lese ich etwas anders. Angeblich hat die HERSTELLERFIRMA keinen Reparaturservice. Das kann sein, aber das kann dem Kunden egal sein.


    Es ist nun mal so, dass es für gebrauchte Ware keinen Neupreis zurück gibt.

    Stell dir vor, du hast ein neues Auto mit Vollkasko und nach 6 Monaten einen Totalschaden. Glaubst du etwa du bekommst von der Versicherung den Neupreis ? Nein, den Zeitwert. Und so ist es mit dem anderen Teil ähnlich.


    Ulfu
     
  14. Nein, das Gerät konnte nicht repariert werden, gerade weil der Hersteller keine Reparatur anbietet!
    Saturn repariert sowas angeblich nicht und somit blieb mir nix anderes übrig, als das Gerät umzutauschen!

    Und das ging eben nicht mal gegen ein neues Gerät oder gleichwertiges! Sondern nur gegen 165 Euro als Gutschein! Und das bei einem ursprünglichen Kaufpreis von 199 Euro...

    Mir kommt es nun vor, als ob ich als Kunde für die Fehler des Hersteller ausbaden kann!

    Sowas nennt sich "Elektrofachmarkt" - Da ist der umtausch selbst bei Aldi oder Real besser! Der funktioniert selbst nach 1 1/2 Jahren noch....
     
  15. Hascheff

    Hascheff Moderator

    Wenn nach 5 Monaten und 29 Tagen eine Schraube abfällt, die Bremse versagt und ich gegen einen Baum fahre und noch lebe, dann kann ich vom HÄNDLER einen gleichwertigen Ersatz verlangen. Wenn der keinen gleichwertigen (vor Abfallen der Schraube) bieten kann, kann er mir natürlich auch besseren geben, ohne Ausgleich zu verlangen.
    So ist das deutsche Gewährleistungsrecht. Kasko spielt da keine Rolle und was der Hersteller macht, kann uns auch egal sein.
    Nach 6 Monaten sieht es etwas anders aus, da muss ich beweisen, dass das Produkt bei Auslieferung fehlerhaft war.
     
  16. magiceye04

    magiceye04 Wandelndes Forum

    Eben, das kann dem Kunden egal sein, WARUM der Hersteller/Händler nicht reparieren will.

    Das will auch niemand einfach so.
    *Vorstell*
    Kann leider keinerlei Zusammenhang zu einem elektronischem Gerät ohne Totalschaden erkennen.
     
  17. Wie sieht es denn jetzt aus, was wäre denn nun das - laut Recht - ideale Umtausch-Verfahren gewesen?

    Oder hat ulfu recht, obwohl ich ja zu einer Reparatur bereit war, aber der Laden das ja nicht angeboten hat bzw. keine Reparatur durchführen wollte?
     
  18. magiceye04

    magiceye04 Wandelndes Forum

    Ideal wäre eine zeitnahe Reparatur gewesen.
     
  19. Hascheff

    Hascheff Moderator

    Wenn man eine Ware reklamiert und die Gewährleistung in Anspruch nehmen will, ist die erste Frage, ob der Händler den Gewährleistungsanspruch anerkennt. Wie ich oben schrieb, liegt ab 6 Monaten die Beweislast beim Käufer. Aber offensichtlich hat der Händler deinen Anspruch anerkannt.

    Dan kann der Händler wählen: Reparatur, Umtausch oder Geld zurück. Gutschein kommt meines Wissens nicht im Gesetz vor.
    Wenn sie dir einen Gutschein angeboten hätten, für den du ein gleichwertiges Gerät hättest kaufen können, dann wäre er ja so gut wie Umtausch gewesen. Da der Gutschein einen geringeren Wert hatte, hättest du vielleicht besser auf Geld bestanden.
    Aber ich bin kein Rechtsanwalt.
     
  20. ulfu

    ulfu Kbyte

    Nun, wer es nicht erkennen will, kann es auch nicht erkennen.
    Wieso willst du eine Ware ein Jahr lang nutzen und sie dann zum Neupreis ersetzt haben ? das ist doch unlogisch.
    Ein Jahr lang nutzen für lau ?

    Es geht doch nicht darum ob es ein elektronisches oder ein mechanisches Gerät ist .Es geht ums Prinzip der Nutzung.
    (Erklärung für Polizisten und andere Beamte).
     
Thread Status:
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