1. Liebe Forumsgemeinde,

    aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der DSGVO ergeben, müssten umfangreiche Anpassungen am Forum vorgenommen werden, die sich für uns nicht wirtschaftlich abbilden lassen. Daher haben wir uns entschlossen, das Forum in seiner aktuellen Form zu archivieren und online bereit zu stellen, jedoch keine Neuanmeldungen oder neuen Kommentare mehr zuzulassen. So ist sichergestellt, dass das gesammelte Wissen nicht verloren geht, und wir die Seite dennoch DSGVO-konform zur Verfügung stellen können.
    Dies wird in den nächsten Tagen umgesetzt.

    Ich danke allen, die sich in den letzten Jahren für Hilfesuchende und auch für das Forum selbst engagiert haben. Ich bin weiterhin für euch erreichbar unter tti(bei)pcwelt.de.
    Dismiss Notice

saugen

Discussion in 'Smalltalk' started by medinox01, Aug 9, 2006.

Thread Status:
Not open for further replies.
  1. Chummer

    Chummer Megabyte

    Die Quelle emule, BT & CO ist meistens rechtswidrig. ZWar nicht immer, aber wenn ich mal schätzen soll.. 99,9% Wobei Torrent da noch besser dasteht als das Edonkey Netzwerk.
    Was "geduldet" wird, sind Kopien die eben doch aus illegaler Quelle stammen. Es ist illegal aber wird nicht bestraft. Das Anbieten natürlich schon.
    Ausserdem gibt es da noch §108b der zumindest für den engsten Familien und Freundeskreis eine Kopie ermöglicht.
     
  2. DrKNickel

    DrKNickel Byte

    Ich glaube nicht, dass emule o.ä. meistens rechtswidrige Vorlagen verbreiten. Das Gesetz spricht von der "offensichtlich rechtswidrig hergestellte(n) Vorlage" und meint damit beispielsweise folgende Fälle: Nach § 53 (7) UrhG ist das Filmen von Kinovorstellungen grundsätzlich untersagt. Wird nun eine solche Aufnahme zum download angeboten und ist offensichtlich, also ohne weiteres erkennbar, dass es sich um einen Kinomitschnitt handelt, dann ist die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt.

    Ob diese auf DVD gebrannt am Schulhof oder über E-Mule getauscht wird, ist für den "Empfänger" insoweit belanglos.

    Auf der anderen Seite gibt es sehr viele MP3-Musikdateien im Angebot, von denen ist es keineswegs offensichtlich, ob sie eine rechtswidrig hergestellte Vorlage sind. Denn niemand kann wissen, ob derjenige, der sie zum Upload freigibt, z.B. einen Kopierschutz umgangen hat.

    Genauso verhält es sich mit DVD-Rips. Wer weiss schon, ob die angebotene Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde. Offensichtlich ist das wohl kaum.

    § 108b UrhG betrifft nur das Entfernen von Copyright Informationen und das Umgehen eines Kopierschutzes.
     
  3. Chummer

    Chummer Megabyte

    Was glaubst du denn wo die Kinofilme bei Emule und Co herkommen? Jemand hat rechtswidrig eine Kopie gezogen.


    Dann wäre entweder das komplette UrhG wirkungslos, da jeder jedem die Kopien die irgendwann mal von einer CD aufgenommen wurden weitergeben dürfte, oder es dürfte nur der Erste, also der Besitzer des Originals Kopien verteilen.
    Dann wäre die Frage, warum darf der Erste die Lieder seiner gekauften CD weitergeben und der Zweite nicht? Keiner von beiden hatte das Recht bzw die Erlaubnis des Rechteinhabers dazu. Oder wird aus einer erlaubten Kopie eine rechtswidrige Vorlage obwohl ich sie mir kopieren darf so viel ich möchte und auch dank §108b auch an Freunde/Verwandte weitergeben darf? Und auch dann ist das angebot in Emule meistens illegal. Denn wenn einer mal eine CD' einstellt dürften sonst alle nur bei ihm ziehen. Das allerdings ist offensichtlich NIE der Fall.

    In jedem Fall stellt sich dabei die Frage: Warum hätte dann Zuxxez die Lader des Spiels Earth2160 verklagen können? Die Vorlage war nicht rechtswidrig da Logistep genau dafür ja das Spiel angeboten hatte.

    Ganz genau. Aber kopieren darf ich sie ja damit. Also keine rechtswidrig hergestellte Vorlage für Freunde und Verwandte wenn z.B Audio/Video CD's/DVD' o.ä trotz Kopierschutz kopiert werden. illegal aber nicht strafbar.
     
  4. DrKNickel

    DrKNickel Byte

    Man muss sich die Frage des Schutzzweckes des Gesetzes stellen. Das Urheberrecht hat dabei einen schwierigen Balanceakt zu bewältigen:
    Zum einen geht es darum, den Schöpfer eines Werkes gegen Piraterie zu schützen. Zum anderen gilt es, im Interesse der Gesellschaft einen relativ hohen Verbreitungsgrad dieser Werke zu erreichen (vgl. Gottschalk, GRURInt 2002 Heft 02).

    Das UrhG sichert vor allem den wirtschaftlichen Nutzen zugunsten des Urhebers. Deshalb ist z.B. verboten: Massenhaftes (zB durch emule o.ä. Freigaben) oder kommerzielles verbreiten. Daher ist das Urheberrecht keineswegs wirkungslos.

    Den konkreten Fall kenne ich nicht, aber vermutlich wurde es über filesharing geladen und damit gleichzeitig zum Upload freigegeben.

    Wenn ein Kopierschutz umgangen wird, dann handelt es sich in jedem Fall um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage - egal für wen. Denn § 108b UrhG ist lediglich eine Strafnorm, die das Verbot aus § 95a UrhG (Schutz technischer Maßnahmen) poenalisiert. Rechtswidirg ist etwas auch dann, wenn es "nur" gegen Rechtsnormen verstößt, aber noch keine Strafbarkeit auslöst. "Illegal aber nicht strafbar" stimmt dann wieder.
     
  5. Chummer

    Chummer Megabyte

    Bingo. Deshalb das Wort "geduldet".

    Richtig. Aber die Kopie die ich erstellt habe indem ich es runtergeladen habe, war nicht rechtswidrig. Der von dem ich sie habe hatte das Recht sie hochzuladen, ich habe sie heruntergeladen. KEine rechtwidrige Vorlage. Somit dürfte ich es ja deiner Aussage nach auch wieder jemandem anbieten usw.
     
  6. DrKNickel

    DrKNickel Byte

    Ich glaube die Rechtslage nun umfasend dargestellt zu haben, die Antworten auf Deine weiteren Fragen/Einwände ergeben sich aus dem bisher von mir geposteten.

    Wichtig vielleicht noch ein allgemeiner Hinweis: Es ist immer schwierig anhand von Einzelfällen auf die Rechtslage im allgemeinen zu schließen. Denn bei Einzelfällen weiss niemand so genau, um die genauen Umstände, die aber ganz erhebliche Bedeutung haben können.
     
  7. DrKNickel

    DrKNickel Byte

    Außerdem gilt die Schrankenregelung nicht für Computerprogramme. Hier gibt es kein Recht auf Privatkopie - mit Ausnahme der Sicherungskopie nach § 69d Abs. 2 UrhG
     
  8. neppo1

    neppo1 Halbes Gigabyte

    zu risiken und neben wirkungen befragen
    sie bitte denn für ihren fall zuständigen
    staatsanwalt oder ihren rechtsbeistand:D

    mfg
    neppo1
     
  9. X.MAN

    X.MAN Moderator

    Wenn doch auf dem Medium ein Kopierschutz drauf ist, wie soll dann eine Sicherungskopie erstellt werden ohne den Kopierschutz auszuhebeln. Oder erlaubt der §69d dieses vorgehen?
     
  10. frajoti

    frajoti Viertel Gigabyte

    @gufo39: Lesen bildet. Und die Gesetzte finden sich leicht über :google: :)

    §69d Abs. 2 UrhG besagt, dass nicht vertraglich untersagt werden darf, eine Sicherung zu erstellen, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

    §69a Abs. 5 UrhG besagt aber auch, dass die Vorschriften nach §§95a-d auf Computeprogamme keine Anwendung finden. D.h., dass Du Dir trotz des Kopierschutzes eine Sicheruns(!)kopie machen darfst.

    Interessant ist auch §96 UrhG. In diesem steht, dss rechtswidrig hergestellte Kopien nicht veröffentlich werden dürfen. Dies betrifft dann die Kopien, die mit Filesharingprogrammen hergestellt werden. Außer man unterbindet den Upload - was aber IMO gegen ein Filesharingprogramm spricht.
     
  11. X.MAN

    X.MAN Moderator

    ahh, gute Idee :ironie:

    Mal im ernst, wenn für alles Google in Anspruch genommen werden soll leidet die Diskussionsfreudigkeit im Forum und ein Betreiben dieser wäre völlig überflüssig.

    Schönes WE aber trotzdem :)
     
  12. frajoti

    frajoti Viertel Gigabyte

    Nunja, ich könnte auch bei Google suchen, den Paragaphen verlinken und fertig. Aber warum? :confused: Weiterhin ist dies hier kein Rechteforum. ;)
     
  13. X.MAN

    X.MAN Moderator

    dann mache es einfach und deine Tastatur wird nebenbei noch geschont. :D
     
  14. DrKNickel

    DrKNickel Byte

    § 96 UrhG betrifft nur denjenigen, der aufgrund einer Erlaubnis des Urhebers oder nach §§ 45 - 60 UrhG berechtigt ist, ein Werk zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Das ist aber beim Filesharing i.d.R. nicht der Fall. Da der Urheber einen sog. Vernichtungsanspruch aus § 98 ABs. 1 UrhG für solche Kopien hat, soll er auch die Nutzung verbieten können.

    Das Verbot des "Upload" von Software per Filesharing ergibt sich aus § 52 Abs. 3 UrhG. Der "Download" von Software ist per Filesharing verboten, weil es für Software kein Recht auf Privatkopie (mit Ausnahme der Sicherungskopie) gibt.
     
  15. DrKNickel

    DrKNickel Byte

    Außerdem: Es hilft zwar der Blick ins Gesetz ungemein weiter, aber die Systematik erschließt sich für einen Laien u.U. nicht sofort. Gerade das UrhG hat viel unter den Änderungen "gelitten", die mehrfach die an sich logische Systematik durchbrochen haben.
     
  16. medinox01

    medinox01 Byte

    Das wahr ein schwerer Brocken an Information, den ich erst mal schlucken muss. Also nachdem ich mir das ganze von dir gepostete Material angeschaut habe, bin ich fest der Meinung , es ist wohl am besten nicht bei emule usw. zu laden. Ich bin übrigends der, der dieDiskusion angeschoben hat. Vielen Dank für deine erschöpfende Auskunft........medinox01......
     
Thread Status:
Not open for further replies.

Share This Page